Eine im BGB nicht verwendete Formulierung : Zwischenmieter ! handelt es sich hier um eine befristete Vermietung, dann sind zuvor die Gründe der Befristung zu prüfen, ansonsten führt diese "Zwischenvermietung" leicht zu einem unbefristeten MV. Kaufpreis VB 5% Nachlass, wenn die Befristungsgründe rechtssicher sind, 10% wenn hier geschludert wurde, denn nach Eigentumsübergang kann Eigenbedarf als Kündigungsgrund geltend gemacht werden.

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Eine Sanierung kann man nicht kaufen. Diese Formulierung ist missverständlich. Wenn die Wohnung mit einem m²-Preis angegeben und der Kaufpreis bereits entrichtet wurde, kann über den beurkundenden Notar eine Preisnachverhandlung eingeleitet werden. Vorsichtig müsste gefragt werden, ob hier nicht eine arglistige Täuschung bei der Preisbildung vorgelegen hat. Gab es zur Kaufpreisfindung ein Verkehrswertgutachten? Der Messfehler des Architekten kann nicht in Betracht gezogen werden, Ihr hattet sicher selbst die Möglichkeit die Wohnung zu vermessen. Der Architekt war am Verkauf der Wohnung nicht beteiligt. Die Einbindung des Sanierungsprojektes in den Kauf der Wohnung sollte hier differenziert dargelegt werden.

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