(Frage 1)
Diese Frage spielt an die Schadensminderungspflicht für Gläubiger iSd. Pgph. 254 BGB:
Wenn also ein Gläubiger diese Gesetzesvorschrift zu beachten hat, wie können dann unverhältnismäßige Inkassokosten für einen Forderungseinzug rechtmäßig sein?
In meinem Fall beauftragte das Institut für Lernsysteme Hamburg (ILS) wegen 100,- € HF die Paigo GmbH, welche nun diese Forderung auf fast 400,- € aufgebläht hat. (Vor der Abtretung an Paigo GmbH schuldete ich dem Gläubiger über 300,- €, welche bis auf jene 100,- € getilgt wurden).
Unstreitig aus meiner Sicht ist, dass der Gläubiger Anspruch auf Verzugsschaden hat. Willkürliche - meines Erachtens - aber nicht. Es ist dem Gläubiger, der ja auch fähig ist einen Auftrag an ein Inkasso zu erklären ebenso zumutbar einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, der wesentlich billger kommt und viel eher in die Norm der Schadensminderungspflicht fällt.
Schade dass ich scheinbar auch nicht mehr zum Abschluss meines Fernstudiums bei ILS berechtigt war obwohl ich doch einen Lehrgang bereits mit über 2000,- € an Studiengebühren bezahlt hatte (Vertragsgegenstand).
(Frage 2) Das Rechtsdienstleistungsregister gibt bei Suche "Paigo GmbH" keinen Treffer aus. Warum ist das so? Ich dachte nur registriertes Inkasso darf Forderungen einziehen.