Häufig wird darum gestritten, ob der Eigentümer des Wegegrundstückes berechtigt ist, den Weg wie auch sein übriges Grundstück von der Straße abzugrenzen, indem er ein Tor errichtet, das freilich zu einer Beschränkung des Wegeberechtigten führt, der dann nicht mehr ohne weiteres von der Straße aus zu seinem Grundstück gelangen kann. Auch, wenn sich in den unterschiedlichsten Konstellationen hinsichtlich des Eigentums am Tor und auch der Verpflichtungen aus Kauf- oder Teilungsverträgen bei Wohneigentum zur Zaunerrichtung Differenzierungen ergeben, ist eines klar festzustellen: Der Eigentümer eines Weges kann wie jeder Eigentümer die sich aus § 903 BGB ergebenden Befugnisse wahrnehmen, d. h., eben nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren, soweit er dadurch nicht eingeräumte Wegerechte und Grunddienstbarkeiten einseitig abändert oder beeinträchtigt. Dies gilt auch grundsätzlich unabhängig davon, ob das Tor als Maßnahme zum Schutz vor unbefugtem Zutritt Dritter oder aus anderen Gesichtspunkten, wie z. B. der Anschaffung eines Hundes, erforderlich oder wünschenswert erscheint
Siehe hierzu (Landgericht Berlin, Urteil vom 24.11.1993, Az. 54 S 71/93).
Soweit keine unzumutbare Nutzungseinschränkung für den Wegeberechtigten bezüglich seines Grundstückes vorliegt, kann er daher die Errichtung bzw. die Forderung nach Schließen eines Tores zur Straße weder verhindern, noch negieren. Einige Gerichte gehen - m. E. zu Recht - so weit, es dem Eigentümer eines Zufahrtsweges freizustellen, entweder ein Tor nicht zu schließen oder aber es abzuschließen und dem Wegeberechtigten einen Schlüssel auszuhändigen, mit dem er jederzeit die Möglichkeit hat, sein Wegerecht auszuüben
Siehe hierzu (beispielsweise Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf., Urteil vom 05.12.1996, Az. 3 C 810/96).