*Die Betreuung für Erwachsene ist in den §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.
Das Gericht bestellt einen Betreuer, wenn der Erwachsene etwa wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann.
In Betracht kommt eine so genannte Totalbetreuung, wenn der Betreffende für sämtliche Angelegenheiten eine Betreuung benötigt; möglich ist auch eine „Teilbetreuung“, z. B. für die Aufenthaltsbestimmung (Heimunterbringung), die Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Steuerangelegenheiten, Wohnraummiete usw.) oder die Gesundheitssorge (medizinische Versorgung).
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Möglich ist es, in einer „Betreuungsverfügung“ eine Person zu benennen, die das Vormundschaftsgericht für den Fall der Notwendigkeit einer Betreuung als Betreuer bestellen soll.
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Soll nicht das Vormundschaftsgericht über die Einsetzung eines Betreuers entschei-den, so kann auch eine „Vorsorgevollmacht“ erteilt werden.
Mit einer solchen Vollmacht wird festgelegt, welche Person im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für diesen handeln soll (s. auch Muster für Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz).
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz.*<
Quelle:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/vormbetr.html