Hallo erwosch, ich habe hier einen Online-Rechner gefunden. Eventuell hilft Dir das schon weiter. http://www.baufinanzierungsrechner.eu/witwenrente.php

Habe ein wenig gegoogelt, das Thema Rentenberechnung scheint ein Buch mit sieben Siegeln zu sein. Ich würde mich direkt an die Rentenversicherung wenden.

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Normalerweise sind die sehr kulant, wenn es um geringere monatliche Rückzahlungsbeträge geht, die man mit dem Amt vereinbart. Hast Du keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt? Das würde ich schnell tun und dann mit denen sprechen, zwecks Rückzahlungsvereinbarung.

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Zu Ialien kann ich Dir sagen, dass diese Unterverbriefungen häufig waren und dazu dienten, dass Grunderwerbsteuern gespart wurden. Dies war aber Steuerhinterziehung. Wurde aber der Katasterwert nicht unterschritten, wurde dies von den Behörden toleriert. Seit Anfang 2007 ist immer der Katasterwert maßgeblich für die Grunderwerbssteuer.

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Da gibt es keine Unterschiede. Ob Wohnung oder Haus, das ist egal! Selbstgenutztes Wohneigentum umfasst beides!

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Es konnte keine Einigung durch die deutsche Kreditwirtschaft für die Preisobergrenze bei den Kosten für Fremdabhebungen an Geldautomaten mit Girocards (ehemals EC-Karte) erielt werden. Die privaten Banken haben aber eine Obergrenze von 1,95 Euro für Fremdabhebungen bekannt gegeben.

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Dafür muß man keine Vollzeitstelle haben. Es geht! Auch für diejenigen, die eine Teilzeitstelle haben, kommt prinzipiell Altersteilzeit in Frage. Allerdings bedeutet das: Sie bekommen dann noch weniger Geld. Doch es geht auch anders - etwa indem vor der Altersteilzeit die Arbeitszeit rechtzeitig aufgestockt wird. Mehr unter: http://www.ihre-vorsorge.de/rente/altersteilzeit.html

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Beim gebrauchten Haus sollte man darauf achten, dass abgelöste Gegenstände und Einbauten separat aufgeführt sind, denn für diese Werte muß keine Grundwerbssteuer gezahlt werden.

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Ich habe hier etwas gefunden: http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/heimaufenthalt-pflegekosten-als-aussergewoehnliche-belastung-absetzbar.html Wenn ich es richtig lese, können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die Unterbringung krankheitsbedingt nötig ist.

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