Hallo zusammen,

In unserem Fall deutet sich ein Rechtsstreit mit unserem Bauträger an, dessen Hergang ich im Folgenden schildern möchte.

Der Kaufgegenstand ist ein schlüsselfertiges Reihenhaus (Neubau). Unterzeichnung des Kaufvertrags war am 23.10.2020.

Die aktuelle Situation ist die, dass die Bauabnahme am vergangenen Donnerstag (17.06.) stattgefunden hat. In deren Verlauf wurden keine gravierenden Mängel festgestellt, Bezugsfertigkeit wurde festgestellt (Statement des Sachverständigen bekräftigt dies). Der Kaufpreis wurde bereits in voller Höhe beglichen, es besteht lediglich noch eine selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 5% des Kaufpreises.

Kurz vor Unterschrift des Protokolls hat der Bauträger jedoch die Übergabe des Schlüssels an die Bedingung geknüpft, dass wir als Käufer aufgelaufene Verzugsschäden (dazu weiter unten mehr) zur Hälfte übernehmen. Dieses Zugeständnis wollte er in das Protokoll aufgenommen haben. Das haben wir abgelehnt, entsprechend wurde die Abnahme seitens des Bauträgers verweigert (Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben) und der Schlüssel nicht ausgehändigt.

Uns interessiert nun, welche Optionen wir haben und welche Prozesszeiten wir im schlimmsten Fall zu erwarten haben.

  1. Einklagen der Schlüsselübergabe?
  2. Rücktritt vom Kaufvertrag?
  3. Belangung des Bauträgers wg. Nötigung?

Zum Hintergrund, wie der Bauträger seine Forderung begründet, und zur Vorgeschichte:

  • Die erste Einladung zur Abnahme erfolgte von Seiten des Bauträgers zum 27.05.2021. Hier wurde festgestellt, dass das Haus weder bezugsfertig noch frei von Mängeln war. Folglich haben wir die Abnahme verweigert.
  • Da unser damaliges Mietverhältnis zum 31.05.2021 auslief, mussten wir in eine Zwischenunterkunft, die der Bauträger auch bereitwillig bezahlte. Andere Verzugskosten (Einlagerung der Möbel, Umzugsspedition) war er ebenfalls bereit zu bezahlen.
  • Die Einladung zur zweiten Bauabnahme erfolgte dann zum 17.06 mit obigem Ergebnis.
  • Der Bauträger behauptet nach wie vor, nicht in Verzug zu sein, da der Kaufvertrag eine Fertigstellungsfrist von 6 bis 8 Monaten nach KV-Unterzeichnung (d.h. 23.04. bis 23.06.) vorsieht.

Vielen Dank im Voraus für euren Rat!

Mit freundlichen Grüßen,

die verzweifelten Bauherren.