In folgenden Fällen kann Ausbildungsförderung auch bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze geleistet werden:
- bei Absolventen des zweiten Bildungsweges
- bei Studierenden, die ihne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden
- bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist
- bei Personen in einer Zusatzausbildung, zuder der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde
- bei Auzsubildenden, die aus familiären Grunden an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren
- bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden.Die Ausbildung muss unverzüglich aufgenommen werden.
Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 10. Geburtstag des Kindes.
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