Übernimmt ein Dritter, der nicht Erbe ist, die Kosten für die standesgemäße Beerdigung, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Ersatzanspruch gegen die Erben zu. Erstattet die Bank dem Dritten die entstandenden Kosten, so erwirbt sie ihrerseits einen Anspruch gegen die Erben. Mit diesem Anspruch kann sie dann mit dem Anspruch der Erben aus dem Guthaben aufrechnen.
Die Beerdigungsrechnung kann auch dann beglichen werden, wenn noch keine rechtmäßige Legitimation vorliegt. Die Einreichung der Originalrechnung genügt in diesem Fall zur Legitimation und berechtigt die Bank, die Beerdigungskosten an den Bestatter zu überweisen, auch wenn keine Vollmacht vorliegt (Beerdigungskosten müssen bezahlt werden).
(http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=1&katid=4&artikelid=2)