Woyzeck Plädoyer des Staatsanwaltes?

2 Antworten

Hallo fridolin, das ist mein Verbesserungsvorschlag:

Hohes Gericht,

Die Hauptverhandlung hat ergeben, dass in der Fallakte Woyzeck alle vernommenen Zeugen sehr unterschiedliche Positionen vertraten. Franz Woyzeck wird dabei wegen brutalem, blutigem Mord an seiner Exfreundin Marie angeklagt. Die Mehrheit der Zeugen bestätigte glaubhaft, dem Angeklagten einen Mord zuzutrauen. Nur wenige Aussagen stehen gegen die Anklage.

Fassen wir die Verhandlung noch einmal zusammen:

Der Angeklagte Franz Woyzeck begab sich am späten Abend mit dem arglosen Opfer Marie an den Tatort, in diesem Fall ein Teich, der außerhalb der Stadt lag. Dort erstach er, mit mehreren Stichen, seine Freundin mit einem Messer, dass er sich im Laden des Juden besorgte. Nach dieser blutigen Tat beseitigte er dieses und ging zurück in die Stadt in eine Bar. Der Tatverlauf wirkte sehr geplant, aber man stellte fest, dass Marie schon nach den ersten Stiche tot war, Woyzeck aber immer noch in sie einstach.

Nun, die Mordwaffe konnte nicht gefunden werden. Jedoch ist es unumstritten und bewiesen, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort gesehen wurde. Zudem sahen Zeugen ihn wenig später mit Blutspuren auf der Kleidung in der angesprochenen Bar. Dies berichteten die Zeugen Käthe und der Wirt. Der Angeklagte Woyzeck hatte ein klares Motiv, die Gelegenheit und die Fähigkeiten, diesen Mord zu begehen. Seine Schuld kann in keinem Punkt bestritten werden und die Zeugenaussagen können keines Falls angefechtet werden.

Der Angeklagte ist damit überführt, sich eines Vergehens nach §211 schuldig gemacht zu haben. Ich sehe keine Berechtigung, eine Minderung der Strafzumessung in Betracht zu ziehen, da diese Tat in jedes kleinste Detail geplant war und wegen seiner gewaltigen Art und Abartigkeit zur schlimmsten Art des vorsätzlichen Mordes gehört

§211 lautet wie folgt:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Das Gesetz sieht für die Schwere der Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Deshalb beantrage ich, den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigeren Beweggründen nach §211 des Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verurteilen. Des Weiteren empfehle ich während der Haftzeit eine psychiatrische Betreuung.

Das ist gut so. Vielleicht würde ich im ersten Absatz noch unterbringen, dass Marie völlig arglos war, als sie mit dem vermeintlichen Freund zum Teich ging. Arglosigkeit des Opfers ist ja auch ein Mordmerkmal.

fridolin0001 
Beitragsersteller
 11.03.2012, 13:19

gut danke:)