Ist es legal Motorrad mit nur einem Spiegel zu fahren?
4 Antworten
Nein, das ist natürlich nicht erlaubt. Hier zwei Belege aus der StVZO:
Während beim Auto Innenspiegel vorhanden sind, haben Motorradfahrer nur die Seitenspiegel zur Verfügung. Bis 1990 genügte ein Lenkradspiegel zur Linken des Fahrers. Seither ist aber auch der rechte Außenspiegel Pflicht! Das Fahren ohne rechten Außenspiegel kann in jedem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro nach sich ziehen.
Quelle: https://www.bussgeldkatalog.net/strassenverkehrszulassungsordnung/56-stvzo/
Hier ein weiterer mit mehr Informationen dazu:
Bei Motorrädern ab Erstzulassung 1. Januar 1990 sind zwei Spiegel vorgeschrieben, vorher genügte noch einer links. Die Spiegel müssen einstellbar sein, dürfen keine verletzungsgefährdenden Kanten aufweisen (die "Malteserkreuze" sind also tabu), und die spiegelnde Fläche darf 60 Quadratzentimeter nicht unterschreiten.
Ich kann dein Problem jetzt irgendwie kein Stück nachvollziehen. Ich habe zwei Quellen genannt und die stimmen auch. Eine 125er ist auch ein Motorrad und braucht demnach ebenso links und rechts Außenspiegel.
Das ist mir schon klar, dass du das nicht nachvollziehen kannst, sonst hättest du diese Texte höchstwahrscheinlich erst garnicht gepostet.
Du schreibst von irgendeiner "Erstzulassung" eines zulassungsfreien Fahrzeugs. Erkläre uns doch mal, was es damit auf sich hat.
Die aktuelle Fassung des §56 StVZO findest du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__56.html
Dort finde ich aber die Zitate aus der Contentmill nicht. Hilf mir bitte kurz auf die Sprünge.
Es macht keinen Sinn, dass ihr euch hier "zerfleischt".
Diese "ominösen Bußgeldseiten" bieten selten bis nie wirklich sinnvolle Erklärungen und sind oft sogar "fehlerbehaftet". Da ist eine Verlinkung zu motorrad-online.de sehr viel besser.
Hier in diesem Fall ist beides zwar nicht zu 100 % genau, aber auch nicht falsch.
So wie beschrieben sieht es auch §56 Absatz 2 Punkt 5 StVZO vor. Man muss halt leider in der Richtlinie Richtlinie 2002/24/EG nachschauen, in der wiederum auf Richtlinie 97/24/EG verwiesen wird.
Nicht wirklich einfach, aber dort steht es.
Ausnahmsweise hat fuji415 einfach mal klar und unmissverständlich gepostet, wie es darin steht ;-)
Und das gilt auch für Klein- und Leichtkrafträder.
Bei denen handelt es sich dann halt anstatt um die Erstzulassung um "In Verkehr nehmen eines zulassungsfreien Kraftfahrzeugs".
Gruß Michael
Spiegel.
Nach 97/24 EWG.
Vorhandensein ist vorgeschrieben.
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung
(EZ) ab:
>>Erstzulassung vor dem 1. Januar 1990:
>>1 Spiegel links
>>Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990:
>>unter 100 km/h, 1 Spiegel links
>>über 100 km/h, 2 Spiegel
>>Erstzulassung ab dem 17. Juni 2003:
>>bis max. 45 km/h, 1 Spiegel links
>>über 45 km/h, 2 Spiegel
>>Spiegelgröße vorgeschrieben:
>>69 cm² nach EG
>>60 cm² nach StVZO
Ist auf dem Spiegel ein E-Prüfzeichen,
stimmt auch die Spiegelfläche.
>>Für Krafträder über 45 km/h mit EG-Betriebserlaubnis sind immer 2 Spiegel vorgeschrieben.
Ja habe an meiner WR 125 x nur so zwei Runde spiegel das stört mich weil mir eckige mehr gefallen habe mir jetzt einfach 4 eckige gekauft :D
4 eckige Spiegel? Also 2 eckige hätten auch gereicht.
Sorry, aber das könnte ich mir nicht verkneifen ;-)
Bei Fahrzeugen bis Baujahr 1990 ja. Danach nicht mehr.
Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990:
>>unter 100 km/h, 1 Spiegel links
>>über 100 km/h, 2 Spiegel
Ist es nicht
Hier geht es höchstwahrscheinlich um eine 125er, siehe Tags. Wo steht denn die Erstzulassung beim zulassungsfreien Fahrzeug?
Ich würde vorschlagen, du fängst nochmal von vorn an und zitierst die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, nicht irgendwelche Contentmills.