Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und duales Studium im Insolvenzverfahren nach Ankündigung der Restschuldbefreiung?

Eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ist möglicherweise erforderlich! 100%
Eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ist definitiv erforderlich! 0%
Eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ist definitiv nicht erforderlich! 0%
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind trotz einer Insolvenz vorhanden! 0%
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind wegen einer Insolvenz möglicherweise vorhanden! 0%
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind wegen einer Insolvenz nicht vorhanden! 0%
Da müssten Sie in diesem speziellen Einzelfall die Ausbildungsleitung selbst fragen! 0%

1 Stimme

2 Antworten

Vor der Ernennung muss solch eine Erklärung vorgelegt werden. Das Insolvenzverfahren schließt das aus meiner Sicht aus. Es gibt keine ungeordneteren wirtschaftlichen Verhältnisse, als die, die zu solch einem Verfahren geführt haben. Da bei dir das eigentliche Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben wurde und die Wohlverhaltensperiode läuft, ist das eine Grauzone. Rein rechtlich bestehen alle Forderungen aber noch, sie sind zurzeit nur nicht per Zwangsvollstreckung beizutreiben. Du solltest das mit deiner Einstellungsbehörde rechtzeitig besprechen, mir persönlich würde es aber nicht reichen.

Eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ist möglicherweise erforderlich!

Die Frage kommt meistens schon. Spätestens wenn Du als Anwärter in Bereichen eingesetzt wirst, die mit Geld zu tun haben (Leistungen an Dritte, Buchhaltung, Steueramt, etc.) wird diese Frage kommen.

Eine Privatinsolvenz ist schon heftig und meines Ermessen Zeugnis, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht vorliegen. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung könnte man wieder von geordneten Verhältnissen ausgehen. Da fehlen mir aber die praktischen Erfahrungen.

Man kann in Deiner Auswahl übrigens nur einen Punkt ankreuzen, weswegen eine Beantwortung beider Fragen nicht möglich war.