Beleidigendes Gespräch aufnehmen?

5 Antworten

Du darfst aufnehmen, was Du willst, wenn das nicht in Fremden Privaträumen ist. Wenn Du in deine Wohnung Bild oder Tonaufnahmen machst, musst Du den Besuch vorab darüber in Kenntnis setzen. Aber Du darfst die Aufnahmen ohne Einwilligung der aufgenommenen Personen nicht an dritte weitergeben oder öffentlich vorführen. Als Beweis wird das vor der Justiz nicht anerkannt.

TheGrow  29.07.2015, 11:47

Du darfst aufnehmen, was Du willst, wenn das nicht in Fremden Privaträumen ist.

Vorsicht mit so einer Antwort, denn die ist schlichtweg weg.

Gem. § 153 StGB darf das nichtöffentlich gesprochene Wort nicht aufgenommen werden.

Bei dem rechtlichen Begriff "das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen" kommt es gem. der gängigen Rechtsprechung keinesfalls da drauf an, ob das Gespräch in der Öffentlichkeit oder in Privaträumen gesprochen worden wurde, sondern nur da drauf, ob das Gespräch für die Öffentlichkeit bestimmt war.

Dabei kommt es noch nicht einmal da drauf an, ob andere Personen mithören können, sondern ob das Gespräch auch für andere Personen bestimmt ist.

Mal ein Beispiel in dem eine Aufnahme des Gespräches in der Öffentlichkeit verboten ist.

Person A sitzt im vollbesetzten Bus und erzählt Person B und Person C von einem Besuch beim Facharzt bezüglich eine Geschlechtskrankheit. Person D die auf der Sitzbank hinter Person A, B und C sitzt hört das Gespräch mit zeichnet es auf

Hier wäre die Aufnahme des Gespräches verboten, weil das Gespräch von A nur für die Personen  B und C bestimmt war. Es kommt dabei nicht da drauf an, ob das Gespräch so laut geführt wurde, dass allen Gesprächspartnern klar war, dass andere mithören. Das Mithören selber ist übrigens logischwerweise nicht verboten.

Schöne Grüße
TheGrow

Kannst es aufnehmen, aber nicht gegen die Personen verwenden. Es nützt dir also überhaupt nichts.

Hallo BerlinCityLover,

hier gibt es ein ganz klares Aufnahmeverbot.

Sobald es sich nur um ein Gespräch zwischen zwei oder wie in Deinem Fall auch zwischen mehren Personen handelt, dieses Gespräch aber nicht für weitere Personen bestimmt ist, würde Du mit der Aufnahme gegen folgendes Gesetz verstoßen:


§ 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. 

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. 

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). 

(4) Der Versuch ist strafbar. 

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Das bedeutet:

  1. das die Aufnahme vor Gericht als Beweismittel nicht zugelassen währe, wenn Du wie Du geschrieben hast eine Anzeige wegen Beleidigung tätigen wolltest und
  2. das Dir selber ein Strafverfahren wegen der unerlaubten Aufnahme des Gespräches nach der eben genannten Rechtsgrundlage  droht.

Im übrigen gilt, wenn Du eine Beleidigung anzeigen möchtest kannst Du dieses auch ohne solche Aufnahmen als Beweis und auch ohne Zeugen.

Einen Zeugen gibt es in dem Gerichtsverfahren ja, nämlich Dich selber. In einem Strafverfahren hat der Beleidigte nämlich nicht nur den Status des Geschädigten, sondern auch des Zeugen.

Fraglich ist immer ob so eine Anzeige wegen Beleidigung sinnvoll ist, denn oftmals wird das Verfahren wegen Beleidigung nach folgender Rechtsgrundlage eingestellt:


§ 153 StPO  (Einstellung wegen Geringfügigkeit) 

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Schöne Grüße
TheGrow

Kruvek  29.07.2015, 11:34

Beleidigungen sind aber auch Verboten laut §185 StGB Zitat aus dem Gesetz:

"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Kruvek  29.07.2015, 11:36
@Kruvek

Achso, beleidigt man sich gegenseitig dann werden beide für Straffrei erklärt

TheGrow  29.07.2015, 12:03
@Kruvek

Beleidigungen sind aber auch Verboten laut §185 StGB Zitat aus dem Gesetz:

Es ist ja unstrittig, dass die Beleidigung verboten ist, nur kommt es oftmals vor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach der o.a. Rechtsgrundlage einstellt. Dabei wird aber auf dem Privatklageweg verwiesen. Dabei gilt folgende Rechtsgrundlage:


§ 374 StPO - Zulässigkeit; Klageberechtigte

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf

1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 

2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist

2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches), 

3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), 

4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), 

5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches), 

5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches), 

6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), 

6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, 

7. eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,

8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108 b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. 

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.  

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.


Privatklage bedeutet aber auch, dass nicht der Staat die Kosten des Strafverfahrens trägt, sondern dass unter Umständen der Kläger die Kosten trägt.

Dann zu Deinem Satz:

Achso, beleidigt man sich gegenseitig dann werden beide für Straffrei erklärt

 Bei wechselseitig begangenen Beleidigungen muss zwar nicht zwingend das Strafverfahren eingestellt werden, aber es kann. Hier gilt wiederum folgende Rechtsgrundlage:


§ 77 c StGB - Wechselseitig begangene Taten

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.


Schöne Grüße

TheGrow

Aus Datenschutzrechtlichen Gründen ist dies nicht erlaubt. Und was würde das bezwecken?

Was willst du denn tun, nachdem du sie aufgenommen hast??

YoungLOVE56  29.07.2015, 17:44

@BerlinCityLover: 1. Kann man das nicht auch anders klären??? 2.Was erwartest du dir denn, was die Polizisten unternehmen? 3. Sind die Beleidigungen so schlimm, dass so ein Vorgang überhaupt notwendig ist?

BerlinCityLover 
Beitragsersteller
 29.07.2015, 11:05

Ihn bei der Polizei wegen Beleidigung anzeigen,  weil das schon öfter vor kam 

Russia2015  29.07.2015, 11:11
@BerlinCityLover

denkst du nicht polizisten haben nix besseres zu tun als sich mit kleinen kindern die beleidigt werden oder mit nachbarn die sich steiten weil die mülltonne falsch steht zu beschäftigen 

Kruvek  29.07.2015, 11:28
@Russia2015

Nur das Beleidigungen laut §185 des Strafgesetzbuches unter Strafe stehen und das aus guten Grund

TheGrow  29.07.2015, 12:42
@Russia2015

denkst du nicht polizisten haben nix besseres zu tun als sich mit kleinen kindern die beleidigt werden

Das die Polizisten was besseres zu tun haben ist sicherlich unstrittig, aber für die Fragestellung auch unerheblich, denn mit Stellung des Strafantrages sorgst Du erst einmal dafür:

  • beschäftigst damit blos zahlreiche Polizeibeamte, die mit dem Strafverfahren beschäftigt sind
  • beschäftigst die Staatsanwaltschaft, der sich erst einmal die Ermittlungsakte durchlesen muss
  • beschäftigst den Richter der die Einstellung des Verfahrens zustimmen musst
  • musst selber zur Polizei um erstens den Strafantrag zu stellen und zweitens um eine Aussage zu machenund Du versuchst so für den Steuerzahler enorm hohe  Kosten, die Du ja letztendlich mit Deinen Steuern selber bezahlen musst, wie jeder andere Steuerzahler auch

Letztendlich wird der Steuerzahlung für das Ganze richtig viel Geld los, mit dem Erfolg, dass das Verfahren sowieso eingestellt wird.

Die Staatsanwaltschaft wird nur da drauf hinweisen, dass man selbstverständlich auf dem Privatklageweg dafür sorgen kann, dass derjenige Verurteilt wird.

Aber was die Polizisten nicht können ist, den Strafantrag einfach zu ignorieren. Ist dieser Strafantrag gestellt ist auch ein Strafverfahren einzuleiten.