Notaranderskonto?

1 Antwort

Die Nutzung eines Notaranderkontos ist nciht zwingend, ist aber für die beidseitige Sicherheit zu empfehlen.

Wie der Notar über das Geld auf dem Notaranderkonto zu verfügen hat, wird meist direkt im Kaufvertrag für das Haus entschieden.

In dem speziellen Fall Deiner Anfrage scheint es so zu sein, das eine Erbengemeinschaft (Testamentsvollstrecker) ein Haus veräußert, oder ein Erbe, der Pflichtteile auszuzahlen hat.

Der Notar ist dem Verpflichtet, der den Notarvertrag geschlossen hat, bzw. (wenn der der Aufgetreten ist, eine Vollmacht hatte) dem Vollmachgeber.

Ein Testamentsvollstrecker ist immer dem Willen des Erblassers verpflichtet udn muss alle Erben die ihm genannt wurden gleichmäßig benachrichtigen.

Über Gelder auf einem Notaranderkonto, oder dem Treuhandkonto eines Testamentsvollstreckers ist immer zu verfügen, wenn die Bedingungen für die Verfügung erfüllt sind (bei Kaufvertrag z. B. wenn die Bedingungen der Auszahlung, das ist meist, dass alle Unterlagen für die Umschreibung im Grundbuch vorliegen, erfüllt sind).

Dann wie es heißt, "unverzüglich", also ohne schuldhaftes verzögern.