HUK COBURG Allgemeine Versicherung reagiert nicht auf Widerspruch?

Hallo zusammen,

Bei mir wurde im Mai eingebrochen. Den Schaden habe ich der Polizei sowie der Versicherung gemeldet. Beim Einbruch wurden 2 Fahrräder beschädigt (eins zerkratzt sowie etliche Verkabelung des Lichts gezogen, beim anderen Fahrrad wurde das Hinterrad + Kassette gestohlen). Ich habe der Versicherung Kostenvoranschläge sowie bilder eingereicht, ebenso im weiteren Verlauf den Bescheid der StA dass, das Verfahren eingestellt wurde. Die HUK hatte am 19.06. Die Schadensregulierung beendet und erläutert das nur Diebstahl Schäden keine Vandalismus Schäden geleistet werden. Somit wurde erläutert dass folgendes geleistet wird:

Hinterrad, Schlauch, Kassette, Kosten KV.

Hier kam die Versicherung auf eine Schadenssumme von 125€ welche ich bereits erhalten habe.

Aber das kam mir komisch vor da sich die Kosten des KVs bereits auf 65€/KV belaufen. Ich habe den KV nochmals geprüft und bin auf eine Schadenssumme gem. KV für die o.g. Teile von ca. 350€ gekommen. Ich habe darauf hin einen Widerspruch geschrieben und per Einschreiben Rückschein dem Beschwerdemanagement der HUK zukommen lassen. Laut Rückschein wurde dieser am 23.06 entgegengenommen.

Nur leider habe ich bis heute (13.07) nichts von der Huk gehört weder eine Eingangsbestätigung oder ähnliches.

Was soll ich noch tun? Einen Anwalt würde ich ungern nehmen da ich eine Klage für die "kleine" Summe für zu Kostspielige und Zeit intensiv halte.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen und kann mir helfen und Tipps geben?

Recht, Verbraucherschutz, Versicherungsrecht, widerspruch, Rechtslage, Schadensregulierung
Falsche Angabe KFZ versicherung?

Falsche Angaben KFZ Versicherung

Guten Abend zusammen,

Wir hoffen auf eure Hilfe zu folgendem Problem.

Meine Frau und ich sind seit 2015 über ein und die selbe Versicherung mit unseren Autos versichert.

Wir haben 2015 über Check 24 eine Haftpflicht Versicherung abgeschlossen für unser damaliges Auto.Versicherung lief über meine Frau die keinen Führerschein besitzt und ich der Haupt Fahrer des Autos bin.Leider war uns damals wohl ein Fehler unterlaufen,das wir wohl Angegeben haben,das meine Frau einen Führerschein hätte.

Als wir unser zweites Auto dort versicherten unter den Namen,hatte meine Frau telefonisch angegeben,das Sie kein Führerschein besitzt.Antwort:Kein Problem,dafür braucht man ja keinen.

Heute wollten wir wieder eine neue EVB Nummer beantragen,das wir unser neues Auto morgen anmelden wollten und meine Frau hatte wieder angegeben,das Sie keinen besitzt.Nun aber,wurde uns die EVB Nummer verweigert,da wir ja 2015 angegeben haben,das Sie einen besitzen würde und das eine falsche Angabe währe und der ganze Vorgang jetzt geprüft werden müsse,da ja keine Versicherung hätte bestehen dürfen.

Nachdem ich fragte,was nun passieren könne,habe ich keine genaue Auskunft bekommen,da er mich in den nächsten Tagen zurückrufen wolle,wenn er alles geprüft hat.Nur so viel,ein bezahlter Schaden,können Sie auch zurückfordern.

Was könnte uns jetzt schlimmstenfalls passieren und wie gehe ich jetzt damit weiter vor,das meine Frau ja schon telefonisch angegeben hatte,keinen Führerschein zu besitzen,wo es aber wohl keinerlei Protokolle drüber gibt.

Bitte um Hilfe und Antwort

Versicherung, Versicherungsrecht
Darf meine Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnen?

Guten Tag!

Ich bin ganz neu hier und kenne mich folglich noch nicht so gut aus. Ich bitte daher um Nachsicht, wenn ich falsche Buttons anklicke oder sonstige technische Verbrechen begehe. :-)

Vorgeschichte:

Meine GmbH hat 2007 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Diese brauchte bisher glücklicherweise noch nie in Anspruch genommen zu werden. Hauptgrund für den Abschluß der Rechtsschutzversicherung war, dass ich neben anderen Risiken insbesondere Rechtsstreitigkeiten über ausstehende Forderungen von säumigen Kunden abgedeckt haben wollte.

Versicherungsumfang:

  1. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige, § 28 ARB
  2. Berufs-Vertrags-Rechtsschutz, Klauseln 2.4 und 2.5 in Abschnitt V der ARB
  3. Einige weitere private Bereiche, die hier jedoch irrelevant sind.

(Zur Erläuterung: Ich bin geschäftsführende, 100%-ige Gesellschafterin der GmbH)

Sachverhalt:

Einer meiner Kunden hat mit fadenscheinigen Begründungen meine letzte Rechnung gekürzt. Selbstverständlich habe ich die Dienstleistung sofort eingestellt. Der Streitwert beläuft sich zum Glück nur auf ca. € 2.000,-.

Im Vertrauen darauf, dass ich eine Rechtsschutzversicherung habe, rief ich dort an, erklärte den Fall und bat um eine Deckungszusage. Diese wurde mir mit dem Hinweis verweigert, dass solche Forderungen generell gar nicht versicherbar seien, weder bei meiner Rechtsschutzversicherung noch bei irgendeiner anderen. Hierüber war ich selbstverständlich äußerst erstaunt. Es ergab sich eine lange Diskussion, denn ich fühlte mich in 2007 völlig falsch beraten.

Offenbar habe ich die Falschberatung glaubhaft 'rübergebracht, so dass die Versicherungssachbearbeiterin mit der Schadensabteilung Verbindung aufnehmen wollte, um eine Kulanzregelung zu erzielen. Nach einiger Zeit erhielt ich einen Brief, in dem mir eine Kulanzregelung von bis zu € 500 "in Aussicht gestellt" wurde.

Meine Fragen

  1. Ist es richtig, dass offene Forderungen generell nicht rechtsschutzversicherbar sind oder werde ich verschaukelt?

  2. Ist es überhaupt richtig, dass mein konkretes Anliegen gar nicht in meinem Versicherungsumfang enthalten ist? Ich habe eher das Gefühl, dass man mich abwimmeln wollte.

  3. Ich bin zwar der deutschen Sprache mächtig, bin mir aber nicht sicher, wie ich die "Inaussichtstellung" interpretieren soll. Eine verbindliche Zusage ist es nicht, oder?

  4. Bietet man mir die Kulanzreglung wegen der Falschberatung an oder hofft man, mich damit "abspeisen" zu können, um billig davonzukommen?

  5. Würdet ihr die Kulanzregelung annehmen oder euch an den Ombudsmann zwecks Intervention wenden oder notfalls sogar klagen?

  6. Was ist der Unterschied zwischen Berufs-Rechtsschutz gem. § 28 ARB und Berufs-Vertrags-Rechtsschutz, Klauseln 2.4 und 2.5 in Abschnitt V der ARB?

Vielen Dank schon im Voraus für eure Antworten. :-)

Jura, Recht, Rechtsschutzversicherung, Versicherung, Versicherungsrecht