Fällt eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung eines Dritten bei Todesfall des Versicherungsnehmers an die Erben?
2 Antworten
Die Auszahlung der Lebensversicherung fällt an den, der im Versicherungsvertrag genannt ist.
Nur wenn der verstorben sein sollte, kann es in die Erbmasse gehören.
Vertragsnehmer war der verstorbene. Der hat X zum Begünstigten bestellt.
In dem Moment wo er stirbt, ist der Vertrag fällig. Damit ist er beendet und kann nicht mehr geändert werden. Ausserdem hat die Bestimmung zur Bezugsberechtigung den Rang des "letzten Willens," also kann es nciht mehr geändert werden.
Wäre das nicht so, bräuchte a keiner mehr einen Begünstigten angeben, wenn die Erben das sowieso ändern könnten.
Hier ist es anders, falls Du Lust hast, kannst Du ja nochmal in die vorherige Frage schauen. Verstorbene Mutter war Versicherungsnehmer, Sohn ist Versicherter und zahlt die Beiträge, dessen Ex-Frau ist Bezugsberechtigte. Und er will - warum auch immer- der Versicherung nicht den Tod der Mutter mitteilen.
Das ist ja nun ein völlig anderer Sachverhalt, als in dieser Frage. Es geht ja gar nicht darum, das die versicherte Person verstorben ist (davon bin ich natürlich ausgegangen). Die Versicherte Person lebt. Die versicherte Person zahlt wohl auch die Beiträge. Aber die Versicherungsnehmerin ist verstorben. Da die versicherte Person (Sohn) vermutlich den Vertrag erbt, wird nun versicherte Person mit Versicherungsnehmer vereinigt.
Damit kann der Sohn natürlich bestimmen, wer später die Todesfallleistung bekommt.
Weil ich aber die komplette Frage nicht nachvollziehen kann, denn die Konstruktion ist sowohl versicherungstechnisch wie steuerlich absolut schwachsinnig und mit der Bestimmung "Versicherungsleistung bekommt die Ex, obwohl es eine aktuelle Lebensgefährtin gibt (ein Grund sich zu trennen), ziehe ich alle meine Äußerungen zurück, denn ich möchte nicht mit widersinnigen Konstruktionen in Verbindung gebracht werden.
Versicherungsnehmer hat Bezugsberechtigten benannt und informiert, Versicherter war der Erbberechtigte. Nach Todesfall des VN verstrbt auch der Versicherte, dessen Erben erheben Anspruch auf die Versicherungssumme. Zu Recht?
Schon wieder ein neuer Sachverhalt, bisher war es anders.
OK. die versicherte Person ist nun tot.
Wenn die versicherte Person tot ist, bekommt die bezugsbrechtigte Person das Geld.
Als die Versicherungsnehmerin starb hätte deren Erbe die Bezugsberechtigung ändern können.
Wenn das nicht gemacht wurde, bleibt es dabei.
Bitte mit allen Vorbehalten. Ich bin zwar Wirtschaftsjurist, aber im Forum kann und will ich ohne die Unterlagen zu der Sache natürlich keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen.
Davon abgesehen, wer die Vertragskonstruktion verkauft hat, gehört gevierteilt. Ebenso der, der sich das ausgedacht hat.
Mit dem Tod des Versicherten hat der vom Versicherungsnehmer bestimmte Bezugsberechtgite Anspruch auf die Versicherungsleistung; sie fällt nicht in den Nachlass.
Es ist aber nicht der Versicherte gestorben, sondern der Versicherungsnehmer. Ob das die gleiche Person ist, hat der Frgesteller nicht mitgeteilt.
Aber die Erben könnten als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung ändern, oder? Falls Yuelp noch z.B. Geschwister hat und diese mitbekommen, dass es die LV gibt?