Ausländische Rechnung.

2 Antworten

Was für Probleme befürchtest Du denn? Ohne Rechnung wirst Du vermutlich Probleme bekommen. Du hast ja anscheinend Ausgaben steuerlich abgesetzt für die es keine Belege gibt. Das FA wird Dir möglicherweise unterstellen, dass es diese Ausgaben nicht gegeben hat.

sergiorako1 
Fragesteller
 27.12.2014, 22:14

Habe doch geschrieben, "die rechnung beinhaltet keine mwst", also die rechnung ist vorhanden.

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EnnoBecker  03.01.2015, 12:57
@sergiorako1
Habe doch geschrieben, "die rechnung beinhaltet keine mwst", also die rechnung ist vorhanden.

Nein, du hattest geschrieben:

Die Rechnung beinhaltete keine MwSt

Hätte "die rechnung beinhaltet keine mwst" dagestanden, hätte ich die Frage nicht geöffnet bzw. gleich wieder geschlossen.

Und vielleicht hätte ich mal wieder über den Kleinschreibmist gemeckert.

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Wieso soll das ein Problem geben.

Du hattest Betriebsausgaben.

Du hast einen Zahlungsbeleg.

Du hast eine Rechnung.

Ist doch alles rund. Was mich wundert ist der Zusammenhang mit der Umsatzsteuererklärung. Kann das ein Fehler sein?

Was für Leistungen waren das denn?

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
EnnoBecker  28.12.2014, 07:30

Es liegt auf der Hand, dass es fotolia ist.

Und es liegt auf der Hand, dass er "vergessen" hat, dem Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wir sind hier im 13b.

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wfwbinder  28.12.2014, 08:04
@EnnoBecker

An § 13 b UStG habe ich auch gedacht, aber es paßte für mich irgendwie nicht mit USA und bar bezahlt, weil bei einem Ami kann ich eigentlich nur bar bezahlen, wenn ich in den USA bin.

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sergiorako1 
Fragesteller
 28.12.2014, 10:07
@wfwbinder

Die Summe wurde eventuell während meiner Reise nach USA bezahlt, es geht um meine korporative Web-Seite. Leider kann ich nicht verstehen, was Sie mit 13b meinen.

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Primus  28.12.2014, 12:52
@sergiorako1

Siehst Du vor der 13 das Paragraphenzeichen nicht?

Es handelt sich um Paragraph 13 b des Umsatzsteuergesetzes.

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EnnoBecker  28.12.2014, 18:26
@sergiorako1

Als Unternehmer sollte man das aber wissen, es gehört zu den grundlegensten Dingen.

Passieren kann dir zum Glück nichts, da die Umsatzsteuer sogleich als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Also ein Nullsummenspiel, auch wenn die UStVA und die UStE falsch waren.

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sergiorako1 
Fragesteller
 29.12.2014, 10:55
@EnnoBecker

Ok, also nichts besonderes zu befürchten. Die andere Frage jetzt, was haben EU -Auslandsgeschäfte mit UmSt zu tun? So weit ich weiss, darf weder Ich von EU an EU-Ausland noch vom EU-Ausland an EU-Gesellschaft, für die Dienstleistungen keine UmSt verlangen, oder?

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EnnoBecker  29.12.2014, 11:27
@sergiorako1

Ich weiß jetzt nicht, was du erwartest. Als Unternehmer, der Auslandsgeschäfte macht, sollte man sich mit den grundlegenden rechtlichen Dingen auseinandersetzen. Für eine Steuerberatung ist das hier das falsche Forum.

Deine zweite Frage kann man weder mit JA noch mit NEIN beanworten.

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wfwbinder  29.12.2014, 12:00
@sergiorako1

§ 13 b UStG

heißt nichts anderes, als das der inländische Unternehmer (hier Du) die Umsatzsteuer für den Unternehmer zu zahlen hat, der die Leistung erbracht hat.

Da er (wie EnnoBecker schon schrieb), diese ja als Vorsteuer wieder abziehen kann, passiert eigentlich nichts. Aber es ist der Grund für die Rückfrage des FA.

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