Hallo, ich bitte um eure Hilfe. Ich bin mit meinem Partner am 1. April 2009 in ein EFH eingezogen. Habe einen Standardmietvertrag, wo im § 2 Mietzeit der Satz "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 3 Jahren (Anmerkung: die 3 Jahre wurden handschriftlich ergänzt) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist zulässig." steht. -- Der eine sagt, daß diese Vertragsfristen ungültig sind, ein anderer, sie seien zulässig. Was stimmt denn nun? -- Vor Vertragsunterzeichnung habe ich meinen Vermieter gefragt, was ich genau darunter zu verstehen habe. Er meinte, in einem besonderen Fall (zum Bsp. aus gesundheitl. Gründen kann man keine Treppen mehr steigen) kann man evtl. auch vorher raus. Nun ist es so, daß vor Einzug "ausreichend Geld vorhanden" war, mein Partner aber nun Kindesunterhalt zahlen muß und wir an Miete mind. 350€ monatl. einsparen müssten. Wir können hier die Miete also nicht mehr zahlen. Haben wir eine Chance, die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten in Anspruch zu nehmen? Danke für eure Antworten.