Der Vater bringt drei Kinder mit in die Ehe, aus der noch zwei gemeinsame Kinder hervorgehen. Vater ist vor 30 Jahren verstorben. Beide hatten ein Berliner Testament erlassen. Kürzlich starb die Frau und hat ein Testament zugunsten "aller Kinder und Enkel" in gleicher Höhe hinterlassen. In diesem Testament wurden Stiefkinder nicht erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass dem Amtsgericht der Sachverhalt der Stifkindsschaft nicht ersichtlich ist. Die älteste Tochter des Vaters ist inzwischen verstorben und hatte, wie die anderen vier Kinder/Stiefkinder zwei Kinder. Im Entwurf zum gemeinschaftlichen Erbschein werden die vier Kinder/Stiefkinder zu je 1/5-Anteil und die Kinder der verstorbenen ältesten Tochter des Vaters zu je 1/10-Anteil genannt. Alle anderen Enkel wurden nicht berücksichtigt.
Fragen:
1) Steht in diesem Fall den beiden Stiefkindern der Frau dieses Erbe zu? Gibt es evtl. einen Pflichtanteil? Oder gehen diese leer aus?
2) Steht den Kindern der verstorbenen Stieftochter ein Erbe zu? Warum wurden vermutlich nur diese im Entwurf zum gemeinschaftlichen Erbschein erwähnt und bedacht?
Vielen Dank für aussagekräftige Antworten!