Wer übernimmt die kosten für eine Entrümpelung nach dem Tot?

4 Antworten

Das sagt: http://www.frag-einen-anwalt.de/Wohnungsaufloesung-nach-Erbausschlagung---f126866.html

Durch die bereits erfolgte Ausschlagung Ihrerseits sowie die noch erfolgende Ausschlagung Ihrer Tante gibt es nach Ihren Angaben bis auf den Staat keine weiteren Erben. Die Ausschlagung an sich bewirkt gem. § 1953 BGB, dass Sie nie Erbe geworden sind. Ihnen stand und steht der Nachlass nicht zu. Das bedeutet, dass Sie auch nicht in die Verträge eintreten. Entsprechend können Sie auch nicht die Wohnung räumen, da über die Einrichtung nur der Erbe verfügen kann. Dies wäre vorliegend der Staat in Form des Bundeslandes, in welchem Ihre Eltern ihren Wohnsitz hatten, § 1936 BGB. Der Staat verwertet das Erbe.

Auch der Staat als Erbe haftet für die Schulden und wird entsprechend ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten. In diesem wird ein Nachlassverwalter bestimmt, der mit dem vorhandenen Nachlass die Verbindlichkeiten zu bedienen versucht. Zu diesem Zweck wird ein Inventarverzeichnis erstellt, also ein Verzeichnis über den Nachlass, § 1993 BGB. Nur der Nachlassverwalter darf während des Verfahrens Verfügungen über den Nachlass treffen.

Insofern werden Sie leider keine Erlaubnis erhalten, die Wohnung selbst zu räumen, da Sie nach der Ausschlagung eben keine Rechte bezüglich des Nachlasses mehr haben.

So wie es aussieht, hast Du den Mietvertrag nicht mit unterschrieben, damit bist du erst einmal aussen vor, zumal du ja auch die Erbschaft ausgeschlagen hast. Ich frage mich aber, wie die Beerdigungskosten getätigt worden sind, denn aus dieser Verantwortung kommst Du nicht so leicht raus.

Allerdings sollte man mal überlegen, ob ein professioneller Entrümpler soviel Verwertbares in der Wohnung vorfindet, dass zumindest diese Kosten gedeckt annähernd gedeckt sind.

Eine andere Möglichkeit ist, zu prüfen, welche kostenlose Sperrmüllangebote die Gemeinde bietet, dann bedarf es nur noch der Muskelkraft die Dinge aus dem Haus zu bringen.

schwestaewa 
Fragesteller
 16.01.2014, 21:32

Danke für die Antworten! Meine Mutter hat sich vor ihrem Tot um die Beerdigungskosten gekümmert. Darum musste ich mir also keine Sorgen mehr machen. Ich hab schon meine Sperrmüllkarten und die von den Nachbarn benutzt und einiges aus dem Keller und aus der Wohnung rausräumen können jedoch ist die Wohnung noch lange nicht leer

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Wer ist denn Mieter gewesen? Die Mutter allein? Dann kommt der Erbe für die Kosten der Entrümpelung auf. Du hast das Erbe ausgeschlagen, bist also schon mal raus. Wenn außer dem Fiskus keiner als Erbe übrig bleibt, bleibt das am Vermieter hängen.

Hallo, ich schätze in dem Fall wird sich der Vermieter an den noch lebenden Vormieter wenden ! K.

schwestaewa 
Fragesteller
 16.01.2014, 20:27

Danke für die die schnelle Antwort! Jedoch verstehe ich sie nicht ganz, es gibt ja keinen mehr an den sich der Vermieter wendenkönnte, außer an mich.

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Gaenseliesel  16.01.2014, 21:01
@schwestaewa

Dann ist es eine Frage der Zumutbarkeit:

Gerade die Frage der Zumutbarkeit ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Es geht dabei in der Regel um Fragen der finanziellen Zumutbarkeit. Dazu hat das Bundessozialgericht nun (Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 23/08 R) entschieden, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn derjenige, der beim Sozialamt die Kostenübernahme beantragt, kein ausreichendes Einkommen und Vermögen besitzt, um die Bestattung bezahlen zu können.

Also, beim Sozialamt um Kostenübernahme bitten ( beantragen ) !

Im übrigen möchte ich dir mein Beileid aussprechen ! Es ist sicher nicht leicht, in dem jungen Alter seine Mutter zu verlieren.

Alles Gute für dich für die Zukunft ! K.

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Gaenseliesel  16.01.2014, 21:08
@Gaenseliesel

ach, du bist ja erst 18 Jahre alt. Da wird deine Mutter den Mietvertrag allein unterschrieben haben !

Siehe Aw Privatier59 ! K.

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Privatier59  17.01.2014, 07:37
@Gaenseliesel

Da kann ich aber aus eigenem Erleben was zu beitragen: In Todesfällen übernimmt das Sozialamt die Entrümpelung der Wohnung NICHT. Wenn Angehörige vorhanden sind, wird denen mitgeteilt, dass sie die Alternative haben, solche Sachen selber zu bezahlen oder aber -wenn das Erbe nicht ausreicht- eben auszuschlagen.

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