Haus verschenken um Pfändung zu umgehen. Möglich?

3 Antworten

Von den hier unterbreiteten Vorschlägen halte ich überhaupt nichts und rate zu einem Blick in das Anfechtungsgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/

Hier liegt ganz klar die Absicht der Gläubigerbenachteiligung vor, egal, ob nun übereignet oder ein Nießbrauch bestellt wird. Beides wäre durch den Gläubiger anfechtbar.


Falls man das Haus auf künftige Erben überträgt, kann es sein, das das Rück-Abgewickelt wird. Besser einen Niesbrauch-Recht für künfitge Erben eintragen. Dann können Gläubiger darauf zugreifen, es ist aber quasi wertlos durch den Niesbrauch eines Dritten. Der Dritte kann es dann bewohnen oder vermieten.


bigidi 
Fragesteller
 02.05.2017, 19:15

Vielen Dank! Ich habe natürlich viel gelesen, aber das Niesbrauch-Recht, davon höre ich gerade zum ersten mal und zum ersten mal klingt das tatsächlich nach einer Lösung.

Dieses Niesbrauch-Recht kann sozusagen auch während die Schulden da sind gegeben werden und sorgt "auf gut Deutsch" dafür, dass es nicht zwangsversteigert werden kann?

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Brigi123  02.05.2017, 23:59
@bigidi

Ich denke ja, dass die Gewährung eines Nießbrauchrechtes ohne Gegenleistung genauso eine Schenkung ist wie eine Übertragung des Eigentums an dem Haus. Mit allen Konsequenzen (siehe andere Antworten, das ist für mich fast schon kriminell). Bin aber keine Fachfrau.

Aber ob es sich langfristig so lohnt, sich einfach arm zu rechnen (wenn es überhaupt gelingt)?

Man ist nunmal krankenversicherungs-(pflicht-) versichert seit einigen Jahren. 

Um nicht noch weitere Probleme zu erzeugen, muß die Situation bereinigt werden. Man kann nicht von nichts leben, nur weil man ein Haus besitzt. KV muß bezahlt werden.

Also evtl. das Haus verkaufen (das wird ja bestimmt gerade nicht gewünscht, daher die Probleme?) die Schulden gegenüber der KV bezahlen und dann in einer preisgünstigen Wohnung leben und ALG-II beziehen.

So würde ich das angehen, und eben nicht die Augen verschließen gegenüber den Realitäten. Sorry

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hildefeuer  03.05.2017, 12:48
@Brigi123

Klar ist das so. Allerdings wird verschweigen, das die KVs 6% pro Monat Säumiszulage berechen. Da ist man bei Zahlungsrückstand schnell ruiniert. Es ist auch nicht so, das nur durch nicht zahlen von KV Beiträgen solche Summen entstehen können. Sie können auch anders entstehen.

Neulich war hier im Forum ein Fall, wo ein über die Uni/Eltern Pflichtversicherter Student auf einmal wg. einer Nebentätigkeit eine eigene Pflichtversicherung entstanden ist, die ebenfalls zu horrenden Forderungen führte.

Die Leute vertrauen in Deutschland alle auf bestehende Recht. Leider gibt es auch Lücken, die von allen Seiten ausgenutzt werden. Warum sollte also ein per Gesetz nachträglich Pflichtversicherter nicht nach Möglichkeiten suchen, ruinöse Forderungen abzuwehren?

Ich gehe in diesem Fall davon aus, das nachträglich für Jahre der Mindesbeitrag berechnet wurde und die Versicherten nicht über die Möglichkeit einer Beitragsberechnung auf Antrag informiert wurden (178€/Monat, die GKVs räumen diese Möglichkeit formell ein, sträuben und erschweren dies jedoch häufig, indem sie keine entsprechnden Formulare bereitstellen). Ich muste dies selbst während einer lebendsbedrohlichen Krankheit und anschließender Reha erleben. Keinerlei Einkommen, trotzdem wurde Mindesbeitrag gefordert, über Monate. Das ist das Konto schnell im Minus. Die Bescheide werden ja binnen Monaten rechtskräftig, sodaß es heute sinnlos ist dagegen anzugehen.

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Zappzappzapp  03.05.2017, 15:27
@hildefeuer

Also ein klein wenig mehr Recherche könnte sicher nicht schaden, bevor Du solche Geschichten in die Welt setzt!

6 % Säumniszuschläge pro Monat, das ist (zum Glück) völlig falsch. 72% pro Jahr zahlt man wohl allenfalls in dunklen Geldverleiherkreisen.

https://www.1averbraucherportal.de/versicherung/krankenversicherung/nichtversicherte

Gesetzlich Versicherte müssen bei Beitragsschulden seit dem 01. August 2013 nur noch 1 % Zinsen monatlich auf die versäumten Beiträge, also maximal 12 % im Jahr zahlen. Das gilt für rückwirkende und künftige Schulden für freiwillig Versicherte und für Pflichtversicherte.

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/1074/nicht-krankenversichert-nachzahlung-andere-folgen/

...Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des ausstehenden Beitrags; für die Berechnung wird der Beitragsrückstand auf 50 Euro abgerundet und bezieht sich gleichermaßen auf Krankenkassen- wie auch auf Pflegeversicherungsbeiträgen. Dieser einheitliche Säumniszuschlag gilt übrigens erst seit dem 1. August 2013. Damit wurde der 2007 eingeführte erhöhte Säumniszuschlag von fünf Prozent abgeschafft.

und es gibt weitere Möglichkeiten:

Säumniszuschläge können auf Antrag erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, der Schuldner beispielsweise über sehr wenig Geld verfügt und die Säumniszuschläge als Druckmittel ihren Sinn verlieren.“ Sie rät Betroffenen zudem, dass diese eine Stundung der Beitragsschuld über eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse versuchen sollten. Hierbei fallen zwar (angemessene) Zinsen an, aber keine Säumniszuschläge.

Es ist zwar nicht alles Gold was glänzt, aber alles pauschal zu verreißen funktioniert nun auch wieder nicht. Niemand wird/wurde per Gesetz durch "nachträgliche Versicherung ruiniert ", das hat man allenfalls durch Unkenntnis der Gesetze selbst verursacht . Es gab bis Ende 2013 sogar die Möglichkeit durch Anmeldung bei der GKV, alle bisher aufgelaufenen Beitragsschulden rückwirkend erlassen zu bekommen.

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bigidi 
Fragesteller
 03.05.2017, 16:27
@hildefeuer

Genau so sieht es nämlich auch in unserem Fall aus... die Beitragsforderungen liegen bei (ca) 40.000 €... die Mahngebühren bei 110€! Und die "Säumniszuschläge" bei sagenhaften 11.500 € !

Warum habe ich das nicht erwähnt... ich hab nun schon öfter mit der KK telefoniert.. und immer wieder klingt durch, dass es ihnen nur um die Beiträge geht und die Säumniszuschläge "separat" betrachtet werden... durch die Blume: Die verfallen am Ende sowieso, wenn du uns die 40.000 zahlen würdest... selbst bei einer Einigung auf Raten wäre das so gewesen! (ist mir auch so angeboten worden)

Nun ist es aber GENAU so wie du geschrieben hast. Es werden weiterhin, obwohl das einkommen bei 0 Euro liegt, völlig ausnahmslos 179,- Euro Mindestsatz Versicherung verlangt... und nur weil die Person das Haus besitzt.. regnet es keine 180 Euro im Monat vom Himmel. Geschweige denn eine mögliche Rate zum abbezahlen...

Und ja, es kann sehr wohl rückwirkend sein, dass der KK Beitrag  erhöht wird.. bis aufs Maximum von 600-700 Euro (in etwa?).. das wurde mir auch so gesagt... 

Rückwirkend den Mindestsatz von 179 Euro herbeiführen dagegen ist vertraglich (ich glaube sogar rechtlich) dagegen nicht möglich... was ich ganz nebenbei bemerkt, für eine absolute sauerei halte. Noch dazu, dass diese Summe nicht auf ein paar Monate sondern über Jahre entstanden ist und die KK einfach weiter und weiter und weiter zusieht wie es einfach immer mehr wird.. anstatt vielleicht mal zu fragen "mhm... gehts ihnen gut? da stimmt doch was nicht?"... aber gut, es ist nun wie es ist.

und ja, mag sein dass derjenige "selber schuld" ist, weil er nichts gemeldet hat... aber wir reden hier von 50.000 Euro und die können sehr wohl dafür sorgen dass eine Existenz ruiniert wird.

Ich bin mir zu 100% sicher, dass wenn ich den vollzugsbeamten nicht "erwischt" hätte... dass das nochmal 2 jahre so weitergegangen wäre... und nochmal.. und nochmal... und da hört mein verständnis doch dann irgendwann auf.

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hildefeuer  03.05.2017, 16:38
@bigidi

"Gesetzlich Versicherte müssen bei Beitragsschulden seit dem 01. August 2013 nur noch 1 % Zinsen monatlich"

davor waren es 6% pro Monat. Meine Angabe ist nicht falsch! Auch meine Annahme das die hohen Beitragsrückstände auf den Mindesbeitrag, nicht auf Beitragsberechnung auf Antrag, zurückgehen ist offensichtlich korrekt.

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Zappzappzapp  03.05.2017, 17:00
@hildefeuer

Sorry, ich will hier nicht lange streiten, ich bleibe bei der Meinung, dass die Aussage "allerdings wird verschwiegen, das die KVs 6% pro Monat Säumiszulage berechnen" ohne weitere Erklärung falsch ist, wenn seit fast vier Jahren eine andere Regelung gilt!

Außerdem waren es 5% und nicht 6%, aber das war nicht der Anlass für meinen Kommentar.

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Zappzappzapp  03.05.2017, 17:27
@bigidi

Ich muss aufpassen, dass wir uns hier nicht verzetteln, aber der Mindestbeitrag ist ein anderes Thema. Dass man ohne ein Einkommen den Mindestbeitrag zahlen muss ist nun mal ein Gesetz, welches ich auch kritisch sehe, aber es gibt Möglichkeiten, bei null Einkommen, dass dieser vom Staat übernommen wird, man muss sich aber selbst darum kümmern.

Wenn man nichts tut, kann man nicht andere dafür verantwortlich machen, das ist nun mal leider so.

Und wenn etwas "rückwirkend" höher berechnet wird, heißt das nicht, dass Gesetze rückwirkend wirksam werden, sondern dass (der KV) vorher nicht bekannte Voraussetzungen dazu führen, dass nachträglich höhere Beiträge berechnet werden.

Das eigentliche Problem ist m.E. eher, dass die Gesetze absolut nicht bürgerfreundlich sind, schwer zu verstehen und vielen einfach nicht bekannt. Das macht es nicht einfach, aber andererseits geht es (im eigenen Interesse) auch nicht ohne Eigenverantwortung. Es gibt schließlich Beitragsbescheide mit Einspruchsfristen etc.

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hildefeuer  03.05.2017, 17:40
@Zappzappzapp

Wer rechnen kann merkt schnell, das es bei solch hohen Forderungen nur um Beiträge von vor 2013 handeln kann. GKV kostet ca. 3600€ pro Jahr Mindesbeiträge. 40.000 ergeben also Beiträge von über 10 Jahren, also Beiträge auch den Jahren 2006 bis heute, grob betrachtet. Gesetzesänderungen von 2013 sind nur eine Nebensache und machen die Summe nicht wirklich kleiner, sondern sollen das ganze nur besser aussehen lassen........

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