Hallo verslogy,

zunächst einmal muss festgestellt werden, ob der Vertrag überhaupt wirksam abgeschlossen worden ist. Dies gilt auch für Erwachsene. Davon kann in diesem Fall natürlich nicht ausgegangen werden, wenn im Kleingedruckten von einer Kostenpflicht die Rede ist. Das ist ebenso der Fall, wenn der Betrüger diesen Hinweis durch einen langen Text verschleiert und im „Fettgedruckten“ einen Gratisangebot bewirbt.

Bei Minderjährigen sieht die Situation allerdings etwas anders aus.

Sofern Minderjährige das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten diese als geschäftsunfähig. Der Vertrag wäre somit unwirksam.

Minderjährige die mindestens sieben Jahre alt, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten diese nach § 106 BGB als beschränkt geschäftsfähig. Hier sind Verträge nur dann wirksam, wenn die Eltern dem Vertragsabschluss vorab zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt haben. Dies ergibt sich aus § 108 BGB.

Bezüglich Ihrer Frage wegen der Erreichbarkeit. Eine seriöse Firma muss, egal ob auf dem Briefkopf oder im Impressum auf deren Homepage, immer eine gültige Anschrift sowie Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonnummer und E-Mailadresse ausweisen. Ist dies nicht der Fall, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Betrüger ausgehen.

MfG

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Hallo Conny630,

wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer psychischen Belastung krankgeschrieben ist und man in dieser Zeit Fahrstunden bzw. eine Fahrprüfung absolviert, kann das einen positiven Effekt auf die Genesung bewirken. Schließlich sollte man alles dafür tun, um die Genesung zu beschleunigen.

MfG

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Versuche die Lastschrift zurück zu geben.

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