Muß ich die Wohnung nach Mietende in weiß gemalert übergeben oder nicht?

6 Antworten

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Ich interpretiere weißeln mal als streichen, nicht als weiß streichen.

Ein Klausel wonach bei Auszug generell, unabhängig von Wohndauer und tatsächlichem Renovierungsbedarf, gestrichen/renoviert werden muß ist unwirksam.

Nun kommt es natürlich drauf wie farbig Du gestrichen hast. Grelle oder extrem dunkle Farben muß der VM nämlich nicht akzeptieren. Auch wenn eigentlich kein Renovierungsbedarf besteht.

Jede Menge Infos zum Thema hier

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm

Bei Auszug muss eine helle, neutrale Farbe gewählt werden, die den meisten Mietern entspricht. Hellgelb, Beige, etc. Andernfalls kann der Vermieter die Wohnung auf Kosten der Exmieter renovieren lassen. Dein Wunsch nach rascher Auszahlung der Kaution wird nur machbar sein, wenn Du Deinen Pflichten entsprechend nachkommst.

Leider kenne ich noch nicht den genauen Wortlaut des aktuellen BGH Urteils vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 -, aber nach ersten Informationen würde ich das überweisen der Wände empfehlen, um weiteren Stress zu vermeiden.

Du hast recht, es tut sich wirklich ständig was in Bezug auf die Renovierungsklauseln, ich verfolge das auch mit großem Interesse, zu Deiner Frage: Während du in der Wohnung wohnst, kannst du die Farbe selber wählen, bei der Rückgabe muss es aber wieder eine Farbe sein, die die meisten Mietinteressenten okay finden- also nicht zwingend weiß-siehe hierzu auch (topaktuelles ) Urteil: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-41612_Mieter-darf-neutral-dekoriert-uebernommene-Wohnung-nicht-mit-auffaellig-farbigem-Anstrich-zurueckgeben.news17119.htm

TopJob  07.11.2013, 09:55

Genau. Dieses Urteil geht die ganze Sache mal von einem anderen Standpunkt an. Bisher war immer die Frage, ob die Wohnung renoviert (also der Anstrich aufgrund von Abnutzung erneuert werden muss. Hier geht es nun darum, dass einem Vermieter (oder halt Nachmieter) es nicht zuzumuten ist eine grelle Farbe an der Wand zu ertragen.

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Man liest viel und das meistens nur auszugsweise und in einem nicht näher erläuterten rechtlichen Umfeld. Deine Klausel hast Du nun auch nicht gerade präzise wiedergegeben:-(

Die Schönheitsreparaturklauseln sind seit einigen Jahren unter BGH-Beschuss gekommen. Sogar soweit, dass wegen einer "Wand-Weißel-Vorschrift" (ich interepretiere dies "Weißeln" allerdings im Gegensatz zu anitari schon als Weißanstrich) die komplette Schönheitsreparaturpflicht (also auch der Anstrich von Türen, Fenstern, etc. die Beseitigung von Bohrlöchern etc) vom BGH gekippt wurde (BGH-Urteil VIII ZR 50/09 vom 20. Januar 2010 oder BGH-Beschluss VIII ZR 198/10 vom 10 14.12.2010).

Nunmehr hat der BGH gestern (Az. VIII ZR 416/12) bei fehlender(!) Schönheitsreparaturklausel auf ganz anderer Rechtsbasis festgehalten, dass der Mieter "zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.*"

gern farbig gestrichen übergeben da einfacher, als wieder zurück in weiß

Nun sei mal nicht so unwillig und riskiere Deine Kaution, denn mit Deinem Wunsch wirst Du möglicherweise Schiffbruch erleiden!