Hauptgewerblich selbstständig und Arbeitnehmer zugleich?

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Deine Frage wimmelt vor Halb- und Unwissen.

      Mein Plan war es, diese Selbstständigkeit nebengewerblich durchzuführen.

Wieso gewerblich? Was willst Du denn machen? Als Dipl. Wirtschaftsingenieur, sollte es freiberuflich sein können.

Die Grenze von 20h/Woche werde ich nicht überschreiten, jedoch wird mein Umsatz garantiert die Grenze von 17.500 Euro im Jahr in kürzester Zeit sprengen. Somit wäre ich hauptberuflich selbstständig und müsste ich mich meines Wissens privat versichern.

Die Dinge haben nichts miteinander zu tun. 

Die Grenze von 17.500,- ist nur für den Bereich der Umsatzsteuer wichtig. Da Deine Kunden ja vermutlich sowieso Unternehmer sein werden, ist für Dich Regelbesteuerung sowieso günstiger.

Auch über 17.500,- Umsatz kann nebenberuflich sein, denn das ist nur bezüglich der geleisteten stunden wichtig.

Aber die Frage der Krankenversicherungspflicht, hat damit nichts zu tun. Auf die Gewinne aus der Nebentätigkeit wirst Du bei diesen Umfängen sowieso Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Ich meine gelesen zu haben, dass die Einkünfte von der selbständigen Tätigkeit als auch die vom Arbeitsverhältnis in einen Topf geschmissen werden und dadurch die Steuer Abgaben entstehen.

Stimmt, trifft sich in der Einkommensteuererklärung alles wieder.

Würde es Sinn machen, das Gewerbe auf meine Frau, die ebenfalls Arbeitnehmerin ist, anzumelden, und sie tatkräftig zu unterstützen, da sie weniger als ich verdient?

Aber in Eurer Einkommensteuererklärung trifft sich das trotzdem wieder. Die Zusammenveranlagung ist in über 90 % der Fälle sowieso günstiger, daher ist es egal, ob Dein Gehalt (sagen wie mal 60.000,-), sich mit dem Gehalt Deiner Gattin (sagen wir als Beispiel 30.000,-) mit den Gewinnen aus der Selbständigkeit (sagen wir auf Dauer nochmal 30.000,-) treffen, egal wem von Euch beiden das zugerechnet wird. Aber da Deine Frau nciht Dipl. Wirtschaftsing. sein wird. wäre das dann nicht ggf. freiberuflich, sondern vermutlich auf jeden Fall Gewerbe.

An den Steuerklassen ändern sich so, oder so nichts, denn die sind nur für die Lohnsteuerabzüge aus den Anstellungen wichtig. 3/5, oder 4/4 hat auf die Jahressteuerschuld absolut keine Auswirkung. Nur in den ersten 2 Jahren eventuell auf die Nachzahlung, danach gibt es ohnehin Vorauszahlungen zu leisten.

Ahsa93 
Fragesteller
 18.03.2015, 00:19

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort und die ganze Mühe. Sie hat mir zum Teil sehr geholfen, jedoch bin ich leicht verwirrt beim ersten Punkt. Ich entschuldige mich für die ungenaue Beschreibung meiner Pläne. Die Tätigkeit die ich selbstständig ausüben möchte, hat keinen Zusammenhang zu meinem Beruf als Wirtschaftsingenieur, daher handelt es sich hierbei doch nicht um einen Freiberufler oder? (Mein Fehler, meine selbstständige Tätigkeit nicht ausreichend erläutert zu haben)

Ich biete keine Dienstleistungen etc. an (Somit kein Freiberufler soweit ich weiß), sondern vertreibe diverse, hochwertige Produkte(Somit Gewerbebetreibender, wenn ich richtig informiert bin), die wie schon erwähnt habe den Umsatz in die Höhe schießen. Meine Kunden werden höchstwahrscheinlich sowohl Unternehmer, als auch Privatleute sein.

Desweiteren habe ich einen Denkfehler meinerseits bemerkt. Unszwar dachte ich nämlich, dass man ein Nebengewerbe eröffnen kann und dieser erst zum Hauptgewerbe übergeht, wenn man einen der beiden bzw. beide Bedingungen erfüllt, sprich 20h/Woche oder den jährlichen Umsatz von 17.500 Euro überschreiten. Hierbei ging es mir nur darum, ob ich verpflichtet bin, mich privat zu versichern, da ein Nebengewerbe über die Familienversicherung läuft. Da muss ich mich wohl noch einmal erkundigen.

Dennoch Vielen Dank für die äußerst hilfreiche Antwort.

Werde es als die hilfreichste Antwort auszeichnen. LG

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wfwbinder  18.03.2015, 08:34
@Ahsa93

sondern vertreibe diverse, hochwertige Produkte(Somit Gewerbebetreibender, wenn ich richtig informiert bin),

stimmt.

Und zwar dachte ich nämlich, dass man ein Nebengewerbe eröffnen kann und dieser erst zum Hauptgewerbe übergeht, wenn man einen der beiden bzw. beide Bedingungen erfüllt, sprich 20h/Woche oder den jährlichen Umsatz von 17.500 Euro überschreiten.

flasch. Die Grenze von 17.500,- hat absolut nichts mit Nebengewerbe zu tun. Es ist lediglich eine Grenze in der Umsatzsteuer, die den Kleinunternehmer vom Regelbesteuerer trennt. Aber da der Verkauf bestimmt nur an Unternehmer erfolgen wird, sollte die Kleinunternehmerregelung sowieso nciht in Anspruch genommen werden, weil dies nachteilig wäre. Ausserdem bezieht sich 17.500,- eben auf Umsatz = Einnahmen. Das hat nichts mit Gewinn zu tun.

Hierbei ging es mir nur darum, ob ich verpflichtet bin, mich privat zu versichern, da ein Nebengewerbe über die Familienversicherung läuft.

wenn mit diesen Zusatzeinnahmen die Versicherungshöchstgrenze überschritten wird, kann man sich privat versichern. Man kann aber auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2015 liegt bei 4.575,-. Also wenn das Gehalt z. B. 4.000,- wäre, bräuchte "nur" für die verbleibenden 575,- der KV Beitrag gezahlt werden, wenn der monatliche Gewinn die 575,- übersteigt.

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Da geht einiges durcheinander. Im Prinzip spricht nichts dagegen, nebeneinander angestellt und selbstständig zu sein. Der Arbeitgeber muss aber zustimmen, wenn er vorher da war.

Was man hauptberuflich ist, ist wichtig für die Einstufung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort gilt man aber mit einer Vollzeitbeschäftigung in aller Regel als hauptberuflich angestellt, egal, wieviel die Selbstständigkeit abwirft. Wahrscheinlich sind nicht einmal Beiträge auf die Einkünfte aus der Selbstständigkeit zu zahlen.

Privat versichern muss man sich nie, es macht eventuell bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit Sinn, aber die haben wir ja nicht.

Das Überschreiten der 17.500 EUR bedeutet zunächst nur, dass man kein sog. Kleinunternehmer ist und Umsatzsteuer ausweisen muss. Hat aber gar nichts mit Haupt- und Nebenberuf zu tun.

Für eine Selbstständigkeit gibt es keine Steuerklasse, man muss es nur hinterher versteuern. Bei gemeinsamer Veranlagung der Eheleute macht es auch keinen Sinn, das Gewerbe auf die Frau laufen zu lassen.


Viel Glück


Barmer




Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 30 Jahre in der PKV gearbeitet

Mir fehlt ein wichtiger Hinweis um eine Antwort zu einer privaten Krankenversicherung geben zu können.

Wie hoch ist dein jährliches Bruttoeinkommen aus deiner Angestelltentätigkeit ?

Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass dein AG von deiner angehenden selbstständigen Tätigkeit erbaut ist. Ob es sich hier um eine freiberufliche oder selbständige Tätigkeit handelt, kann ich aus deinem Text nicht erkennen.

Das weitere hat wfwbinder ja schon beantwortet.

Ahsa93 
Fragesteller
 18.03.2015, 00:27

Danke Apolon für deine Antwort. Mir ist durch die Antwort von wfwbinder einiges klarer geworden.

Mein jährliches Bruttoeinkommen liegt bei ca. 45.000 Euro jährlich.

Bei meiner bevorstehenden, selbstständigen Tätigkeit gehe ich im besten Falle von mindestens dem Doppelten meines Arbeitsverdienstes aus.

Es dürfte sich meines Wisens um eine selbstständige Tätigkeit (Gewerbebetreibenden) handeln, da ich keine Dienstleistungen, sondern diverse Güter vertreibe. Die Selbstständigkeit hat mit meiner Arbeit als Ingenieur nichts zu tun.

Ich hab ein gutes Verhältnis mit meinem AG, daher bin ich zuversichtlich, dass es unproblematisch bezüglich der Selbstständigkeit wird.

Ich hoffe, diese Informationen reichen, um meine Frage zur privaten Krankenversicherung beantworten zu können.

Mit meinem aktuellen Wissensstand gehe ich davon aus, dass ich mich privat versichern lassen muss. Bin für jeden Rat dankbar.

LG Ahsa93

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Apolon  20.03.2015, 14:55
@Ahsa93

Hallo Ahsa,

als Angestellter kann man eine private Krankenversicherung abschließen, wenn das Brutto-Jahres-Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2015 = 54.900 €).

Tatsache ist erstmals, dass die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit ja noch nicht vorliegen und somit auch nicht bewiesen werden können.

Außerdem kommt es auch auf die Arbeitszeit die man mit den unterschiedlichen Tätigkeiten verbringt an.

Vorerst sollte man die selbständige Tätigkeit ein Jahr lang ausüben und dann mit der GKV abklären ob hier eine Änderung in eine freiwillige Krankenversicherung erfolgen muss. Wenn ja - besteht die Möglichkeit auch sich privat zu versichern.

Allerdings stellt sich die Frage, ob man bei einem Einkommen als Selbständiger mit 90.000 € dann überhaupt noch die Arbeitnehmertätigkeit von 45.000 € aufrecht erhalten will, oder dann nicht eher die selbstständigen Tätigkeit erweitert um hier dann das Einkommen zu steigern.

Gruß A

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