Arzt sendet nach 2 Jahren Rechnung- mittlerweile bin ich nicht mehr privat versichert, was nun?
Bekomm ich doch glatt eine Rechnung vom Hautarzt von 2009- er habe leider vergessen abzurechnen-steht drauf. Mittlweile bin ich aber gesetzlich versichert, damals noch privat.. Bekomme ich das dann überhaupt noch von der privaten Kasse- wenn das so lang schon her ist? Oder bleib ich nun drauf sitzen, oder hat der Arzt überhaupt noch Anspruch auf das Geld?
4 Antworten
Dein PKV muss noch leisten, allerdings du solltest prüfen, ob die Forderung des Arztes rechtzeitig gestellt wurde. Das ist in deiner Situation schwierig und abhängig von den genauen Umständen:
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Das ist die eine Seite, und gut für den Arzt
Die andere Seite ist für den Arzt schlechter:
Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde.
Da du mittlerweile in der GKV bist, könnte der Verwirkungsfall eingetreten sein.Insbesonders dann, wenn du dich als GKV Patient mittlerweile von diesem Arzt hast behandeln lassen. Dazu ein Urteil : Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte in einem Urteil vom 23.05.1996, Az 30 C 2697/95, entschieden, dass eine mehr als zwei Jahre nach der Behandlung ausgestellte Arztrechnung verwirkt ist.
Du solltest dich also rechtlich beraten lassen.
Mensch, endlich mal ne gute Antwort. DH!
Aber warum schreibst du dann unten als Matrix wieder so einen Schmarren?
Schliesse mich meinen Vorrednern/-Schreibern an, die PKV ist verpflichtet, die Rechnung zu begleichen, da die errachte Leistung im Versicherungszeitraum liegt.
Ob der Arzt alles richtig gemacht hat gegenüber der PKV sollte dir egal sein.
Dann reichst Du diese Rechnung nun bei Deiner damaligen PKV zur Erstattung ein. Der Leistungszeitpunkt ist maßgeblich, nicht das Rechnungsdatum.
Die Versicherung wird das noch übernehmen,wenn der Leistungszeitraum korrekt angegeben ist.