Was wird passieren, wenn man nach einer BTM Anzeige in eine Polizeikontrolle gerät?
Hallo liebe gute-frage.net-Community,
Ich und ein Freund sind vor einiger Zeit mit einer geringen Menge Cannabis von der Polizei erwischt worden. Nun wollte ich mich einmal informieren, was passieren kann oder wird, wenn wir in eine Polizeikontrolle geraten. Wird man uns sofort durchsuchen und dürfen die Beamten das ? Muss man Angaben zu der BTM Anzeigen machen, wenn die Polizisten fragen ob man schon einmal auffällig geworden ist ?
Vielen dank schon mal im vor raus.
MfG rowlf
4 Antworten
Hallo rowlf,
es ist zwar in der Tat möglich, dass die Anzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fahndungssystem der Polizei eingetragen wird.
Aber man wird ja nicht bei jeder Polizeikontrolle Fahndungsmäßig überprüft.
Aber nehmen wir mal an, dass die Polizei Dich fahndungsmäßig überprüft und dadurch den Hinweis erhält, dass Du schon mal wegen eines Drogendeliktes auffällig geworden bist.
In dem Fall kann die Kontrolle durchaus schon einmal etwas intensiver ausfallen. Allerdings ganz streng genommen, langt dieser Hinweis im Fahndungssystem nicht für eine Durchsuchung.
Die Voraussetzungen für eine präventive Durchsuchung sind im jeweiligen Polizeigesetz des Bundeslandes in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, festgelegt. In Niedersachsen steht:
§ 22 SOG - Niedersachsen - Durchsuchung und Untersuchung von Personen
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
- sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird oder
- sie in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Eine Person darf durch einen Arzt oder eine Ärztin körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger (insbesondere Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus - HIV) gekommen sein kann, und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2 Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zulässig, wenn sie von einem Arzt oder einer Ärztin nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu befürchten ist. 3 Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 4 Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 5 Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen; in diesem Fall ist die richterliche Bestätigung der Anordnung unverzüglich zu beantragen. 6 Die bei der Blutentnahme oder anderen Eingriffen entnommenen Proben sind nach der Durchführung der Untersuchungen unverzüglich zu vernichten. 7 Untersuchungsdaten aus Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in Satz 1 genannten Zweck nicht mehr benötigt werden.
Liegt keiner der von mir fett dargestellten Punkte 1 bis 5 vor, darf Dich die Polizei auch nicht durchsuchen. Das gleiche gilt für die Durchsuchung der von Dir mitgeführten Sachen
Allerdings findet in der Praxis die Polizei fast immer, wenn sie es denn will, eine Begründung warum einer der 5 im Gesetz genannte Gründe zutrifft.
Du musst Dich zu den Fragen der Polizei aber nur im Hinblick auf Deine Personalien äußern.
Weitere Fragen wie Beispielsweise:
- ob Du schon mal straffällig geworden bist oder
- ob Du schon mal mit BTM zu tun hattest oder
- ob Du illegale Sachen dabei hast oder
- wo Du hin willst oder
- wo Du her kommst oder
- ob Du illegale Substanzen im Blut hast
musst Du nicht beantworten oder darfst dabei auch lügen.
Schöne Grüße
TheGrow
Danke, das hat mir sehr geholfen. 😊
Ich kann dir sagen, dass man zumindest in NRW definitiv bei jeder Polizeikontrolle fahndungsmäßig überprüft wird ^^
was soll da passieren? nichts passiert da.
Danke für die Antwort. Aber das kann ich mir irgendwie nicht so richtig vorstellen.
Hey, Angaben musst du nicht machen. Solange du nicht rechtskräftig verurteilst wurdest, taucht diese Tatsache auch nicht bei der polizeiliche Abfrage auf. Selbst wenn, stellt dies keine ausreichende Grundlage dar, um dich komplett zu durchsuchen, da müssen andere Vorrausetzugen erfüllt sein. Auf eine intensvere Kontrolle, im Rahmen des rechtlich Möglichen, wirst du dich aber wohl einstellen müssen, sollte den Beamten der vorhergegangene Sachverhalt bekannt werden.
Du kriegst einen BTM Eintrag und darfst jederzeit und überall kontrolliert werden. Blöd gelaufen...
Ja ist oke.
Sonst stell deine Frage genauer
Und Angaben brauchst du deswegen nicht machen, kriegen sie bei der Abfrage deiner Person eh raus
Deine Frage war ob sie dich durchsuchen dürfen und ja das dürfen sie ab jetzt
Danke für die Antwort. Aber irgendwie beantwortet das nicht wirklich meine Fragen. :/