was passiert mit menschen die sich nackt in der öffentlichkeit zeigen?

13 Antworten

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Geldstrafe, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und evtl. eine Anzeige (bei mehrmaligem Auffallen sicherlich).

PepsiMaster  17.08.2009, 10:02

wenn man sich nur nackt in der Öffentlichkeit zeigt, hat das nichts mit der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu tun!

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses liegt vor, wenn in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch wissentlich/absichtlich (Vorsatz) ein Ärgernis erregt.

Nackt zeigen in der Öffentlichkeit kann evtl. eine strafbare exhibitionistische Handlung im Sinne des §183 StGB sein.

GrueneFee  17.08.2009, 14:53
@PepsiMaster

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist.

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Da das Gesetz keine eindeutige Definition einer „sexuellen Handlung“ liefert, gibt es immer wieder Diskussionen über die genaue Auslegung. Die theoretisch denkbaren Auslegungen können von Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit bis zu unzureichender Bekleidung reichen.

Bei öffentlicher Nacktheit kann aber auch lediglich von einer „Belästigung der Allgemeinheit” ausgegangen werden. Dabei handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz), also nicht um eine Straftat.

Man siehe - Wikipedia.

So sieht man, es kann teilweise ausgelegt werden, wie gewollt ;)

camper02943  20.09.2014, 14:41
@PepsiMaster

Beachte: Dieser § trifft ausschließlich auf Männer zu! Sich "einfach nackt zeigen" reicht nicht. Es muss sich dann auch wirklich jemand wegen Exibitionismus belästigt fühlen....

nutellimausi 
Beitragsersteller
 17.08.2009, 00:12

aber wenn sie "Nur" in einem see baden oder ähnliches?

GrueneFee  17.08.2009, 00:13
@nutellimausi

Wenn es dort nicht erlaubt ist zu baden, dann gilt das genauso.

Das hängt sehr davon ab, um welche Art von Mensch es sich handelt und wo es passiert...

Es könnte es evtl. um eine Straftat im Sinne des §183 StGB handeln (Exhibitionistische Handlungen). Dort wird unter Strafe gestellt wenn ein Mann eine andere Person mit exhibitionistischen Handlungen belästigt.

Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. §183a StGB (wie es hier viele Antwortende in den Raum geworfen haben) liegt durch nackt sein noch nicht vor! Hierzu müssten öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen werden in der Absicht, ein Ärgernis zu erregen.

Immer wieder eine interssante Diskussion, die aber meist in die Irre führt: "Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB"

Also: Der § 183 Abs.1 StgB stelllt "Exhibitionistische Handlungen" unter Strafe. Die konkreten Umstände dazu sind im Text beschrieben. Zur Verfolgung als Straftat bedarf es des Umstandes, dass sich jemand sexuell belästigt fühlt und bedarf des Antrages auf Strafverfolgung. Alleinige Nacktheit ist in aller Regel weder exibitionistisch, noch ist belästigend.

Der § 183 a stellt "Erregung öffentlichen Ärgernisses" unter Strafe, aber auch da bedarf es mehr, als nur nackt zu sein. Gemäß Gesetzestext ist es erforderrlich "... öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt,.." Also müssen sowohl sexulellen Handlungen vorgenommen werden und es muss ein Ärgerniss hervorgerufen werden.

Wer also seine Erektion in aller Öffentlichkeit präsentieren muss, kann sowohl nach §183 als auch nach § 183 a belangt werden. Wer sich vor Kondern oder Schutzbefohlenen nackt zeigt und das mit sexuell motiviertem Hintergrund tut, kann ebenfalls bestraft werden.

Wer aber als freier Mensch nackt seinen Garten giest, im Auto fährt, auf dem Fahrrad sitz oder spazieren geht, dann ist das zwar ungewöhnlich, aber wenn die Person nicht mehr als unbekleidet ist, dann sollte es sehr schwer sein, diese zu belangen. Das betrifft Deutschland.

Anderswo kann das anders gereglt sein.

Wer sich über das natürlichste der Welt aufregt gehört schlicht in die Psychiatrie! Warum soll man nicht in der Natur beim Baden, Wandern und Radeln nackt sein? Es gibt kein von Vernunft getragenes Argument dagegen! In der Stadt, (Supermarkt, Bus) spricht die Hygiene dagegen.

Tatsache ist, daß die Leute sich nur darüber aufregen weil sie meinen, es sei verboten. Dem ist aber nicht so. Strafbar ist es schon mal gar nicht - wer das anders sieht muß mal seine Phantasie erklären - und allenfalls - von einigen verklemmten Richtern so gesehen - eine Ordnungswidrigkeit (118 OWiG) was aber bei profunder Betrachtung nicht haltbar ist, da verfassunsgwidrig! Würden also die außerhalb der Realität lebenden Richter ein paar mal sagen, daß kann man nicht verbieten, wäre Ruhe im Busch. Nur im faschistoiden Bayern ist es verboten (Badeverordung - Landesgesetz) - aber auch diese Gesetz ist natürlich selbt verfassunsgwidrig. Weitere Hinweise: www.fkk-freund.de

Gar nichts wurde schon öfter beim Nacktradeln auf einem Radweg von der Polizei angehalten und musste mich nicht mal anziehen! Wurde lediglich gebeten mir innerhalb der Stadtgrenze was anzuziehen

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung