Vaporizer aus China, Einfuhr Verboten?
Hallo,
ich habe einen Monat auf meine Bestellung gewartet. Es ist ein Vaporizer/Verdampfer (ohne Liquid usw.), einer amerikanischen Marke. Nun gut, heute war ich beim Zoll & sie haben das ganze einbehalten (öllig unkompetente Beamte muss man dazu noch sagen, die nicht wissen wo links und wo rechts ist - und dafür gehen unsere Steuergelder drauf.)
Nun zu meiner Frage: wie sieht es rechtlich gesehen aus? Hat jemand Erfahrung damit?
Deren Begründung war: dass die Bedienungsanleitung in Englisch ist, super!!!
3 Antworten
Der Zoll hält das Produkt nach Art. 27 (3) VO (EG) 765/2008 "nur" an, entscheidungsbefugt ist die entsprechende Marktüberwachungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur (BNA) prüft nach EMVG und FTEG.
Kommt die BNA zu dem Ergebnis, dass das Produkt unsicher ist, dann muss der Zoll sich danach richten, sprich, je nach "Wunsch" die Wiederausfuhr oder die Vernichtung vornehmen, wenn es einer deutsprachigen Bedienungsanleitung mangelt und es damit nach § 6 I ProdSG nicht einfuhrfähig ist.
G imager761
Nach Art. 27 Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2008 setzen die Zollstellen die Freigabe (Überlassung zum freien Verkehr) für das eingeführte Produkt aus, wenn einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
- Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung, sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder andere öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbraucherschutz darstellt;
- dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;
- die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht.
Die Zollstellen informieren in diesen Fällen die zuständigen
Marktüberwachungsbehörden. Diese entscheiden, ob die Waren nach den Produktsicherheitsvorschriften in den freien Verkehr überführt werden können oder wieder ausgeführt oder vernichtet werden müssen.
Zuständig für die Marktüberwachung sind bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die Bundesnetzagentur für EMVG und FTEG) die Marktüberwachungsbehörden der Länder (z.B. Gewerbeaufsichtsämter).
Die "öllig unkompetente Beamte muss man dazu noch sagen, die nicht wissen wo links und wo rechts ist" entscheiden gar nichts, wie Du hier lesen kannst.
Erstmal behält der Zoll das Paket nur ein. Die Bundesnetzagentur entscheidet über Einfuhr/Vernichtung und danach richtet sich der Zoll
Nach:
"Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006"
sieht es nicht gut aus für dich
"1.7.4. Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird."
Und du willst das Produkt in Deutschland in den Verkehr bringen und brauchst eine deutsche Betriebsanleitung.
Das war so das was ich auf die Schnelle gefunden hab. Ist aber nicht mein Spezialgebiet