Untermieter / Verbote
Hallo,
Würde gerne mal wissen ob einem Untermieter bzw. Mieter das rauchen in seinem gemieteten Zimmer untersagt werden darf?
Als Untermieter zählt, soweit ich das Googl'n konnte, jemand der mit dem Mieter (vorheriger allein Mieter) einem Mietvertrag hat. Doch wie ist das, wenn der besagte ''Untermieter'' in dem normalen Mietvertrag bei dem eigentlichen Vermieter (Privatperson) als Mitmieter eingetragen ist?
Und nun zu der Situation,
Wir haben uns entschlossen eine WG zu gründen, jeder halbe Miete 50/50, Jeder sein eigenes Zimmer. Alles paletti alles cool bis auf das der vermeintlicher Untermieter was mehr Freunde hat die Rauchen. Da der Mitbewohner auch raucht, aber seit kurzen auf die Terrasse geht, ist dies zu einem ungeschrieben Gesetz Mutiert. (Verständlich, jedem das seine). Aber ist dies nicht die eigene Entscheidung? Zumindest in dem eigenen Zimmer? Das es in dem Gemeinschaftsräumen (Flur,Küche,Bad und Wohnzimmer) gelassen werden kann ist ja ok, es geht pur um die eigenen Zimmer.
btw Shisha im Wohnzimmer ok finde den Fehler ;D
brauch eigentlich nur die Bestätigung zum unter die Nase reiben ;)
6 Antworten
Ein Vermieter darf einem Mieter nicht verbieten in der Wohnung zu rauchen, auch wenn sich die Nachbarn gestört fühlen. Kettenraucher, die exzessiv Zigaretten konsumieren, müssen sich jedoch bei Auszug um die Beseitigung der Spuren ihres Lasters kümmern.
Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit , sondern unter Umständen auch den häuslichen Frieden. Nachbarn fühlen sich gestört, wenn der Qualm aus fremden Wohnungen in ihre Räume zieht. Besonders ärgerlich ist es, wenn im Sommer die Fenster geschlossen bleiben müssen, um sich vor Rauchern zu schützen. Manche Mieter zogen deshalb schon vor Gericht. Doch anders als in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden werden Rauchern im privaten Bereich kaum Grenzen gesetzt. "Normales Rauchen" ist in der Mietwohnung erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Danke für's Sternchen
Das Rauchen im eigenen, gemieteten Zimmer kann nicht untersagt werden, egal, ob der Mieter im Hauptmietvertrag steht, oder einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rauchverbot gültig sein.
BGH: Rauchen ist freie Lebensführung eines jeden Mieters Bereits im Jahr 2006 (Urteil v. 28.06.06, Az. VIII ZR 124/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Rauchen in der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.
Damit stellt der BGH klar, dass Rauchen grundsätzlich zur freien Lebensführung eines jeden Mieters gehört.
Mit anderen Worten: Ihr Mieter darf in der von ihm gemieteten Wohnung rauchen. Da das Rauchen zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung zählt, muss er auch Schäden, die lediglich aus diesem Gebrauch resultieren, nicht ersetzen.
Mieter darf nicht exzessiv rauchen
Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr (Urteil v. 05.03.08, Az. VIII ZR 37/07) gilt jedoch: Exzessiver Tabakgenuss Ihres Mieters ist dann eine Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch die üblichen Schönheitsreparaturen beseitigen lassen.
Hierzu zählen das Anstreichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper sowie der Türen und Fenster von innen.
Sofern diese Maßnahmen keine Abhilfe schaffen, etwa weil die Wohnung auch nach der Renovierung nach Nikotin riecht, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Mieter.
Das gilt auch dann, wenn es aufgrund eines extremen Tabakkonsums früher zum Renovierungsbedarf kommt.
Rauchverbot im Mietvertrag nur als Individualabsprache zulässig
Als Vermieter liegt es in Ihrem Interesse, dass in Ihrer Wohnung gar nicht geraucht wird. Stellen Sie daher bereits im ersten Gespräch mit einem potenziellen Mieter fest, ob er raucht. Sprechen Sie dieses Thema unbedingt konkret an.
Offenbart sich Ihr Mietinteressent als Raucher, treffen Sie mit ihm eine Regelung, nach der das Rauchen in der Wohnung untersagt ist. Aber Achtung: Eine solche Klausel ist nach dem BGH nur in Form einer Individualvereinbarung wirksam.
Nehmen Sie dagegen ein Rauchverbot in einen Formularmietvertrag auf, ist diese Vereinbarung unwirksam.
Rauchverbot im Formularvertrag unwirksam
Bei einem Formularvertrag handelt es sich um ein vorformuliertes Vertragswerk, das von einem Vertragspartner einseitig gestellt wird und für eine Mehrzahl von Vertragsabschlüssen vorgesehen ist.
Formularverträge sind gewissen, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Inhaltsbeschränkungen unterworfen, die verhindern, dass der Vertragspartner, der auf das Formular keinen Einfluss hat, nicht unangemessen benachteiligt wird.
Wichtig: Sie können sich mit Ihren mietvertraglichen Vereinbarungen schnell im Bereich des Formularmietvertrags befinden. Verwenden Sie für Ihre Wohnung z. B. einen vorgedruckten Mietvertrag aus dem Internet, so ist dieser auch für die Wohnungen anderer Vermieter bestimmt und damit ein Formularvertrag.
Aber auch, wenn Sie selbst einen Mietvertrag entwerfen, um ihn für mehrere Wohnungen zu benutzen, handelt es sich um einen Formularvertrag.
Gleiches gilt für Anlagen zum Mietvertrag, die Sie für mehrere Wohnungen benutzen möchten.
Möchten Sie ein Rauchverbot in einen solchen Mietvertrag aufnehmen, ist eine diesbezügliche Klausel unwirksam.
So schließen Sie Individualvereinbarung über Rauchverbot ab
Für das Vorliegen einer Individualvereinbarung ist entscheidend, dass die Vertragsparteien den betreffenden Punkt gemeinsam mündlich besprochen und ausgehandelt haben.
Anders als beim Formularvertrag haben hier beide Vertragsparteien gleiche Chancen und eine gleichrangige Verhandlungsposition bei der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt.
Individuelle Vereinbarungen sind, sofern sie nicht gegen die guten Sitten oder gesetzliche Verbote verstoßen, immer wirksam.
Es spricht für das Vorliegen einer Individualvereinbarung, wenn Sie das Rauchverbot in einer Anlage zum Mietvertrag formulieren und diese Anlage handschriftlich gefertigt ist.
Dies jedoch nur, wenn Sie das Verbot zuvor mit Ihrem Mieter – und zwar nur mit diesem – ausgehandelt haben.
Benutzen Sie die gleiche Anlage für alle Ihre Mieter, handelt es sich aber wiederum um eine Formularvereinbarung. Han deln Sie daher das Rauchverbot unbedingt in einem individuellen Gespräch mit Ihrem Mieter aus.
Rauchen schadet der Wohnung
Raucht Ihr Mieter in der Mietwohnung, kann ein hoher Schaden entstehen. Nikotinrückstände setzen sich nämlich nicht nur an den Wänden und Decken, sondern auch an Türen, Türrahmen, Einbauschränken und Fensterrahmen ab.
Bereits nach kurzer Zeit kann Ihre Wohnung vergilbt und unansehnlich sein.
In dem Fall würde ich mal schnell einen Blick in den Mietvertrag werfen - dort müsste drin stehen, ob in der Wohnung geraucht werden darf oder nicht. Falls ein Rauchverbot gilt, gilt es natürlich in der ganzen Wohnung - wenn nicht kann im eignen Zimmer natürlich geraucht werden...
Ein Rauchverbot im Mietvertrag zu fixieren, ist nicht rechtmäßig und damit unwirksam.
Eine im Mietvertrag verfaßte Klausel zum Rauchverbot ist unwirksam!!
https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/alltag-wohnung/rauchen-in-mietwohnung.aspx
Rauchen gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache und darf nicht wirksam mitvertraglich untersagt werden. Diese Klausel könnte er unterschreiben und ignorieren. Allerdings würde er die übermäßige Abnutzung durch sachgerechte Renovierung beheben müssen, wenn er auszöge (Nikotinsperrfarbe).
G imager761