Alkohol + Fahrrad + Kontrolle + Bluttest = MPU?!
Leider habe ich letzten Montag die letzte Klausur meines Studiums etwas zu feuchtfröhlich gefeiert und habe in einem Moment geistiger Umnachtung erstmals nicht den Nachtbus genommen sondern leider mein Fahrrad. Prompt wurde ich natürlich kontrolliert, allerdings nicht wegen auffälliger Fahrweise sondern einem kaputten Rücklicht. Um 4Uhr Nachts direkt ums Eck der Partymeile haben sie dann routinemässig noch einen Alkoholblasetest gemacht der 1,9pro mille ergeben hat. Sie meinten dann dass ich mit ins Krankenhaus müsste und einen Bluttest abgeben. Ich habe die komplette Zeit kooperiert und mich einsichtig gezeigt (war ja auch völlig bescheuert) und die Polizisten waren sehr nett. Ich habe Ihnen dann gesagt, dass ich mit Führerscheinentzug rechne und die Antwort war, dass sie das nicht glauben und auch das Strafgeld aufgrund meines geringen Einkommens ehr geringen Einkommens auch nicht allzu gross ausfallen dürfte.
Nun zu meinen Fragen:
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Ich dachte, dass ein MPU ab 1,6pro mille auf dem Fahrrad unumgehbar ist, wie kommt es dann zu der Aussage der Polizisten? War diese richtig?
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Das einzige was ich dazu im Internet gefunden habe ist, dass scheinbar die Polizei nicht immer Trunkenheitsvergehen an die Führerscheinstelle übermittelt und dies oft erst bei einer weiteren Auffälligkeit im Zusammenhang mit Alkohol geschieht und dann auch noch nach mehreren Jahren ein MPU rückwirkend angefordert wird. (Einem Bekannten ging es so) Stimmt diese Vermutung?
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Für den Fall, dass dem so sein sollte: Mir wurde mein Geldbeutel nebst Führerschein vor ein paar Monaten gestohlen und ich habe noch keinen neuen beantragt, wird bei einer Neubeantragung geprüft, ob gegen mich irgendwelche Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer bzw. Lenker von der Polizei registriert wurden, die der Führerscheinstelle noch nicht bekannt waren? Und wenn das der Fall sein sollte, ab wann kann die Führerscheinstelle dies nachvollziehen, erst wenn ich die Tat durch Zahlung der Geldstrafe eingestehe oder schon davor?
Ich frage, weil ich gerne wissen würde, ob es Sinn macht den Führerschein schnellstmöglich neu ausstellen zulassen - weil ich noch noch nicht registriert wurde - oder das ganze lieber schleifen zu lassen und bei einer etwaigen Polizeikontrolle einfach die 25Euro? Strafe für das nicht-Mitführen meiner Fahrerlaubnis zu bezahlen?
Bitte entschuldigt den langen Text und die vielen Frage, danke für eure Antworten. Liebe Grüße
Andrea
4 Antworten
Um alles mal kurz und knapp zu beantworten : wirst Du wegen Trunkenheit im Verkehr wirklich verurteilt, so rechne mal grob mit etwa 40 Tagessätzen als Ersttäter. Ein Tagessatz richtet sich dabei grob nach 1/30 Deines Monats-Nettoeinkommens zzgl. Gebühren. Fahrerlaubnis erst mal nicht neu ausstellen lassen, sondern als gestohlen bei der Polizei melden. Denn sonst bekommst Du spätestens dann ein Erklärungsproblem, wenn Du wie abgeben musst. Ob ein genereller Entzug oder ein Fahrverbot droht, hängt von den allgemeinen Umständen und dem Inhalt der Aussagen ab. Mit ganz viel Glück wird als Ersttäter mit ansonsten blütenreiner Akte höchstens ein Fahrverbot ausgesprochen, ohne das Meldung an die Rührerscheinstelle erfolgt. Somit auch keine MPU. So ging es einem Bekannten mit über 1,9 Promille im Blut auf dem Fahrrad als Ersttäter ohne Fahrauffälligkeiten. ( dort erfolgte die Kontrolle auch wegen fehlender Beleuchtung ) . Somit gilt für Dich : Schweigen ist zunächst mal Gold und ein anwaltliches Beratungsgespräch kostet im Zweifel nur den Bruchteil einer möglichen MPU.
Ich habe seinen damaligen Strafbefehl selbst in Händen gehalten und gelesen. Die Fahrerlaubnis wurde Ihm damals DEFINITIV NICHT entzogen. Er bekam noch nicht mal ein Fahrverbot, weil niemand fragte oder prüfte, ob er überhaupt eine Fahrerlaubnis besass. ( und die hatte er auch...nur sehr lange kein KFZ )
Also vielen lieben Dank erstmal für eure Antworten! Mich wundert wie gesagt nur die Aussage der Polizisten (Ich denke mal ihr Führerschein wird nicht entzogen) aber das sind ja auch keine Spezialisten. Also bezüglich Weitergabe von Daten an die Führerscheinstelle wisst ihr aber auch nicht? Also besser schweigen, erstes Schreiben abwarten und dann ggf. Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt aufnehmen? Ich werde den Führerschein als gestohlen melden, aber soll ich auch einen neuen beantragen oder lieber nicht? (Restchance dass es nicht an die Führerscheinbehörde weitergeleitet wurde und auch nicht wird bei Neuantrag) danke lg Andrea
ps: nach meinem Führerschein haben sie auch nicht gefragt, ich habe ihn nur wie gesagt selber erwähnt mit der oben genannten Reaktion.
Ich entschuldige mich bei Dir Parhalia und auch beim Fragesteller. Crack hat mich eben im Bezug auf die Fahrerlaubnis völlig zurecht darauf hingewiesen, dass dieses nur
KRAFTfahrzeuge /Kraftfahrzeugführer gilt.
Ein Fahrrad zählt natürlich nicht zu den Kraftfahrzeugen und somit finden die § 69 und 69a StGB hier gar keine Anwendung.
Insofern ist meine Aussage natürlich völlig verkehrt, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
Also bezüglich Weitergabe von Daten an die Führerscheinstelle wisst ihr aber auch nicht?
Du wirst für die Straftat 2 Punkte bekommen. Allein schon auf diesem Weg kann die Fahrerlaubnisbehörde davon erfahren.
Wegen §2 Abs.12 StVG wird sie aber ganz sicher davon erfahren, da heißt es:
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
Ich werde den Führerschein als gestohlen melden, aber soll ich auch einen neuen beantragen oder lieber nicht? (Restchance dass es nicht an die Führerscheinbehörde weitergeleitet wurde und auch nicht wird bei Neuantrag)
Keine gute Idee bzw. unnütz.
In Anbetracht der Dinge würde ich mich auch @Crack anschliessen und erst mal garnichts aktiv unternehmen. ( was die gestohlene Fahrerlaubnis betrifft...kann bei der "rosa Fleppe" allerdings auch nach hinten losgehen...denn mit hinreichend krimineller Energie tauscht ein Finder das Foto darin aus und gibt sich mit gefälschten Papieren für Dich aus...Soweit aber höchst spekulativ, aber dennoch möglich ) Deswegen möchte ich nochmals zeitnah das anwaltliche Beratungsgespräch anraten.
Hallo deliberator,
grundsätzlich gilt, dass man wie Du schon richtig angeführt hast ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad als absolut Fahruntüchtig gilt.
Man müsste jetzt erst einmal abwarten, was das Ergebnis der Blutentnahme sagt, denn oftmals weicht das Ergebnis von dem der durchgeführten Atemalkoholkontrolle ab.
Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass Du 1,6 und mehr Promille hattest, wird die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einleiten:
§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
(1)Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Neben der angeführten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wird zudem die Fahrerlaubnis zwingend entzogen und zwar nach folgender Rechtsgrundlage:
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder imZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung derPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalbnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nichtauszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sichaus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einerweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällendes Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weißoder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblichverletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein voneiner deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a StGB - Sperre für die Erteilungeiner Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünfJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann fürimmer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfristzur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täterkeine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Zusammengefasst bedeutet das, dass sich der Fahrer vor einem Richter in einem Gerichtsverfahren verantworten muss.
Wirst Du wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt musst Du mit einer Geldstrafe von 20 ~ 40 Tagessätzen rechnen. Ein Tagessatz entspricht 1/30 Deines monatlichen Einkommens. Verdienst Du wenig, fällt dementsprechend auch die Geldstrafe niedrig aus.
Was gravierender sein dürfte, ist dass Dir die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist und eine Sperre von mindestens 6 Monaten zu verhängen ist. Darunter geht es nicht. Ich denke die Sperre wird sich aber ganz unten bewegen, so dass Du nach 6 Monaten, spätestens nach 10 Monaten die Fahrerlaubnis zurück erhalten kannst.
Das die Tat wie unter Punkt 2 Deiner Frage nicht verfolgt wird ist recht unwahrscheinlich. Mag zwar Polizisten geben die darüber mal hinweg sehen, wenn höhere Werte beim Atemalkoholtest festgestellt werden, aber bedingt dadurch, dass sie eine Blutprobe entnommen haben wird nun alles seinen Gang nehmen.
Den unter Punkt 3 genannten Trick mit dem Führerschein kannst Du vergessen. Die Fahrerlaubnis wird Dir vom Richter entzogen und wenn der Führerschein nicht vorher sichergestellt wurde, beginnt die Zeit des Entzuges auch erst ab Urteil zu laufen.
Das Einzige worauf Du hoffen kannst ist, dass die Blutentnahme weniger als 1,6 Promille ergibt.
Ich weiß nicht, ob der Staatsanwaltschaft evtl. bei einem Radfahrer bereit wäre das Verfahren gegen Dich gegen Zahlung einer bestimmten Summe einzustellen, so dass es gar nicht zu einer Verurteilung und somit auch nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt.
Diesbezüglich könntest Du eventuell mal bei einem Rechtsanwalt Rat suchen.
Schöne Grüße
TheGrow
Neben der angeführten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wird zudem die Fahrerlaubnis zwingend entzogen und zwar nach folgender Rechtsgrundlage:
Da muss ich widersprechen.
Die Fahrerlaubnis wird hier nicht entzogen, das sieht §69 StGB nur beim Führen eines KFZ vor.
Es ist aber davon auszugehen das die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen wird die in relativ kurzer Frist [ca. 2 Monate] zu absolvieren ist. Erst dann wenn die MPU nicht positiv nachgewiesen wird kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Hinweis: Teilweise wird in einigen Bundesländern schon bei 1,1‰ eine MPU gefordert. Ich gehe davon aus das das dann auch für Radfahrer gilt.
Du hast natürlich wieder einmal vollkommen recht.
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat
Hab vollkommen übersehen, dass dieses nur beim Führen eines KRAFTfahrzeuges gilt. Ein Fahrrad ist natürlich kein Kraftfahrzeug.
Ich entschuldige mich hier für die Fehlerhafte Auskunft beim Fragesteller und bedanke mich bei Crack für die Richtigstellung.
Was mich nur wundert ist, dass ich mir zumindest relativ sicher bin, dass auch ein Radfahrer die Fahrerlaubnis für ein Auto verlieren kann, wenn er wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wird.
Oder vertue ich mich da und der Entzug der Fahrerlaubnis hängt nur mit dem Nichtbestehen der MPU zusammen?
Weißt Du (Crack) da Bescheid?
Was mich nur wundert ist, dass ich mir zumindest relativ sicher bin, dass auch ein Radfahrer die Fahrerlaubnis für ein Auto verlieren kann, wenn er wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wird.
Mir fällt gerade auch kein Paragraf ein der das erlauben würde.
Ich kenne die Praxis nur so wie schon beschrieben.
- Urteil
- Fahrerlaubnisbehörde ordnet MPU mit Fristsetzung an
- MPU bestanden → keine weiteren Maßnahmen
- MPU nicht bestanden → Entziehung der FE
Wenn ich jetzt einfach mal behaupte das viele Radfahrer zumindest Gelegenheitstrinker sind kann man davon ausgehen das ein hoher Prozentsatz von ihnen die MPU innerhalb von 2 Monaten nicht schaffen kann und es darauf hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.
Aber vielleicht kann da @Ginatilan oder @NancyCotten noch etwas dazu sagen... Ich schreib` sie mal an...
Crack hat mit seiner Aussage vollkommen recht. Der Entzug der FE erfolgt erst, wenn in der angesetzten Frist kein positives Gutachten abgegeben wurde. Da die Begutachtungsstellen eine Verhaltensänderungszeit von mind. 6 Monaten voraussetzen, erfolgt somit in den meisten Fällen der Entzug (bzw. die freiwillige Abgabe), da sich die FSSt. bei "Fahrradsündern" selten auf eine Fristverlängerung einlässt.
Hierzu noch:
Hinweis: Teilweise wird in einigen Bundesländern schon bei 1,1‰ eine MPU gefordert. Ich gehe davon aus das das dann auch für Radfahrer gilt.
Auch in den BL mit der 1,1‰ Grenze wird derzeit bei einer TF mit dem Rad noch keine MPU gefordert.
Gruß Nancy
Danke für diese Information. Das war mir so nicht bekannt, aber man lernt ja nie aus, man muss nur mal Hinweise von anderen wahrnehmen und auch akzeptieren.
Bin immer dankbar, wenn mir Jemand zutreffende Informationen zur Verfügung stellt. Und bin natürlich dankbar, wenn man auf Fehler hinweist, denn hin und wieder stelle ich fest, völlig verkehrt zu liegen, weil ich einfach was im Gesetz übersehe
Bin immer dankbar, wenn mir Jemand zutreffende Informationen zur Verfügung stellt. Und bin natürlich dankbar, wenn man auf Fehler hinweist, denn hin und wieder stelle ich fest, völlig verkehrt zu liegen, weil ich einfach was im Gesetz übersehe
Das kann ich nur unterstützen, nicht jeder geht so mit Kritik um wie Du.
Es hat ja auch jeder mal einen schlechten Tag, ich manchmal gleich zwei ☺. Am Ende ist aber entscheidend was man daraus mit nimmt.
Sorry ich bin ganz neu hier und habe aus Versehen auf das falsche Smiley geklickt, ich fand deine Antwort sehr zufriedenstellend!
Das ist keine Entschuldigung bei 1,9 Promille. Da hast Du richtig gebechert. Steh dazu denn es hilft Dir nichts, das alles klein zureden. Konsequenzen wird es mit Sicherheit geben.
Hallo
deine Frage wurde ja schon beantwortet, ich gebe aber gerne noch meinen Senf dazu:-)
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.
Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung.
In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.
du darfst also deine Fahrerlaubnis behalten bis das Ergebnis der MPU feststeht.
sollte das Gutachten negativ (also positiv für dich) ausfallen wird deine Fahrerlaubnis nicht entzogen
Laut Gesetz ist das was Du schreibst eigentlich nicht möglich. Der § 69 StGB sagt im Absatz 2, Satz 2 eigentlich, demjenigen der eine Straftat nach § 316 StGB begangen hat, grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
Ich weiß nicht auf welcher rechtlichen Grundlage sich der Richter berufen haben soll, wenn er vom Entzug der Fahrerlaubnis und der damit verbundenen Sperre von mindestens 6 Monaten abgewichen ist.
Dafür hast Du an die MPU gedacht, die habe ich in meinem Thread völlig unterschlagen.