Wie gebrauchte, mangelhafte Elektrogeräte ohne Haftung für Leben, Körper und Gesundheit verkaufen?
Üblicherweise schließt ein Privatverkäufer beim Verkauf einer Gebrauchtware die allgemeine Sachmängelhaftung aus. Allerdings, damit der entsprechende Passus gültig ist, muss er meines Wissens explizit darauf hinweisen, dass der Ausschluss für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht gilt.
Wie sieht es mit elektrischen Gebrauchtwaren aus, die nicht mehr oder kaum noch ihrem ursprünglichen Zweck dienen können und daher als „an Bastler“ verkauft werden, damit er daraus etwas nach seinem Gutdünken macht (aus zwei kaputten Geräten ein funktionierendes macht, zum Beispiel, oder für die Geräte Teile ausschlachtet)? Wird mit „an Bastler“ auch die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen? Was muss der Verkäufer beim Verkauf mangelhafter gebrauchter Elektrogeräte beachten? (Selbstverständlich gehen wir hier davon aus, dass der Verkäufer angibt, dass die verkauften Geräte mangelhaft oder defekt sind.)
1 Antwort
Für einzelne Angebote reicht der Ausschluss der Sachmängelhaftung völlig aus, da dieser in dem Fall nicht als AGB zu verstehen ist, sondern in deinem Angebot individuell festgelegt wurde. Verkaufst du häufiger bzw. mehrere Teile gleichzeitig und verwendest den gleichen Satz in allen Angeboten, solltest du zusätzlich darauf hinweisen, dass der Ausschluss für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht gilt, ansonsten ist der ganze Ausschluss nicht wirksam.
Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit kannst du mithin nicht ausschließen. Das ist aber auch nicht notwendig, denn diese greift nur bei Verschulden und das dürfte nicht vorliegen, wenn du als defekt bezeichnete Ware explizit an Bastler verkauftst.