Kann man einem Handwerker Bereitstellungszinsen berechnen?
Hallo unser Tiefbauer hat vor 2 Monaten die Arbeiten auf dem Grundstück beendet und bis heute keine Rechnung geschrieben. Mehrmalige Aufforderungen hatten keinen Erfolg. Nun ist er der letzte, der noch von unserem Kredit bezahlt wird und solange er keine Rechnung schickt müssen wir Bereitstellungszinsen zahlen. Kann man diese mit vorheriger Ankündigung dem Handwerker "in Rechnung stellen"? Ich möchte betonen, dass es hier nicht darum geht die Rechnung nicht zu zahlen, sondern, dass uns tatsächlich Kosten entstehen, da er keine Rechnung schickt. Danke schonmal für die Antworten...
4 Antworten
Als Leistungsempfänger haben Sie keine Möglichkeiten, die Rechnung innerhalb eines bestimmten Zeitpunkts zu fordern. Es sei denn Sie haben entsprechendes Vereinbart.
Allerdings sind Gewerbetreibende in Deutschland gesetzlich verpflichtet Leistungen zeitnah zu berechnen. Würde also die MWST ab 1.1. erhöht werden, gäbe es ein Problem. Es wurden ja sicherlich Bruttopreise vereinbart.
Ich würde die Rechnung, wenn sie dann irgendwann kommt, genauestens prüfen. Wenn z. B. das Ausführungsdatum fehlt oder falsch ist, würde ich nicht zahlen.
UstG §14 Abs. 1 "führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
innerhalb 6 Monaten muss er Rechnung stellen, das ist die gesetzliche Vorschrift die sich aus UstG 14 Abs. 1 ergibt.
Sind denn die Bereitstellungszinsen tatsächlich höher als die Nominalzinsen (vereinbarte "normale" Zinsen des Darlehens)? Denn nur dann wäre die aktuelle Situation tatsächlich nachteilig. Die Bank darf ja für die ausbezahlte Darlehenssumme Zinsen erheben.
Eine Weiterbelastung der Bereitstellungszinsen an den Handwerker halte ich für kritisch. Denn es gibt keine Vorgabe für die Geschwindigkeit der Rechnungsstellung, mit Ausnahme der Verjährung. Aber da ist noch eine Weile hin. Etwas anderes wäre natürlich, wenn ein Termin für Erstellung der Rechnung z.B. im Auftrag mit dem Handwerker vereinbart worden wäre - aber wer macht das schon?
Natürlich sind die Bereitstellungszinsen niedriger, aber solange der Restbetrag des Kredit nicht ausbezahlt ist, kann die Tilgung auch nicht beginnen. Vielleicht habe ich nicht das nötige Verständis dafür, aber das empfinde ich dann als nachteilig. Diese Zinsen laufen ja "ins leere"
Eindeutig besteht kein Anspruch. Der Werkunternehmer kann abrechnen wann er will. Im Grunde könnte er sich bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren Zeit lassen.
In welchem Paragraphen des deutschen Steuerrechts steht das?
§14 Abs. 1 UstG
"führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;"
Deine Antwort ist sachlich falsch!
Und Du übersiehst schlichtweg, daß sich aus einer Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht auch eine gegenüber dem Auftraggeber ergibt. Deshalb ist Deine Antwort sachlich falsch.
Also was lernen wir daraus? Er darf gegen Gesetze verstossen und der Leistungsempfänger hat kein Recht auf Einhaltung der entsprechenden Gesetze! Genauso stelle ich mir die Deutsche Rechtsprechung und deutsche Steuergesetze vor! Warum wählen eigentlich so viele AFD! Die Erklärung lieferst Du!
Ich weder Parteienforscher noch König von Deutschland, sondern habe lediglich darauf hingewiesen, daß sich rechtliche Pflichten gegenüber den Staat nicht auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien eines Werkvertrags übertragen lassen.
ja ja jeder hat da so seine eigenen Gesetze die für ihn gelten. Schon verstanden. Ist aber inakzeptabel.
Danny,
es kommt bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz hinzu, dass sich der Zeitpunkt der nach § 489 (1) 2 BGB gegebenen Kündigungsmöglichkeit nach hinten verschiebt, weil die Frist erst nach Empfang des Darlehens beginnt.
Wie bereits Bankrevisor ausführte, müssen die Darlehenszinsen gegen- gerechnet werden.
Ein Beispiel:
Darlehensrest 50 000 €, verzögerte Rechnungsstellung und damit einhergehend Auszahlung des Restdarlehens: drei Monate
Darlehenszins 2 % = 250,02, Bereitstellungszinsen 0,15 % mtl. = 225,-- €, Differenz = Mehrbelastung 25,02 €
Mir geht es ja darum, dass die Tilgung nicht beginnt, bevor der Kredit nicht komplett ausbezahlt ist. Bereitstellungszinsen mindern nicht meine Restschuld. Die laufen aus meiner Sicht ins leere.
Danny:
Der Verschleppung des Tilgungsbeginns haben die Darlehensgeber in ihren Darlehensbedingungen entgegegen gewirkt, in dem sie ungeachtet des Zeitpunkts der Auszahlung der Schlussrate einen bestimmten Tilgungsbeginn vorgesehen haben.
Andernfalls könnte es passieren, dass wegen eines verhältnismässig kleinen Darlehensrestes die Tilgung (und damit der kontinuierliche Risikoabbau) überhaupt nicht beginnt.
Danke für die Antwort. Das muss ich nochmal prüfen. Telefonisch wurde mir gesagt, dass die Tilgung erst nach Auszahlung des vollen Kredites im darauffolgenden Monat beginnt.
Das deutsche Steuerrecht lässt dies nicht zu. Er muss die Rechnung zeitnah erstellen.