Handel mit Kryptowährung und Münzen ist eine GbR ausreichend?

2 Antworten

Da beide Ideen als Währung zu bewerten ist, ist der eventuelle Gewinn beim Erlös nach einem Jahr steuerfrei.

Tja, und schon ist der erste Denkfehler da. Warum sollte das steuerfrei sein?

Ist es nicht. Zumindest nicht, wenn du die Einkommensteuer meinst. 


jsch1964  28.12.2016, 23:45

Zitat aus der FAZ vom 16.8.2013:

"Das Finanzministerium erklärte dazu, dass die Veräußerung von Bitcoins nach einem Jahr ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommenssteuergesetz sei."

Wenn dre Fragesteller natürlich ein Gewerbe anmelden will, ist es kein privates Veräußerungsgeschäft mehr...

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EnnoWarMal  29.12.2016, 09:18
@jsch1964

Auch wenn der Fragesteller kein Gewerbe "anmeldet", bleiben es gewerbliche Einkünfte, die von § 23 EStG natürlich nicht gedeckt sind.

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EnnoWarMal  29.12.2016, 09:22
@EnnoWarMal

Zitat aus der FAZ vom 16.8.2013:

Fast besser als das, was mir das Finanzamt vor ein paar Jahren mal gebracht hat. Die wollten irgendwas nicht anerkennen, weil sie es im Sparkassenhandbuch gelesen haben.

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jsch1964  29.12.2016, 19:04
@EnnoWarMal

Die FAZ zitiert hier die Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage eines Abgeordneten zum Thema Bitcoin und Steuern. Das sollte also schon eine gewisse Relevanz haben.

Was den Handel betrifft, fehlt es mir einfach an Vorstellungsvermögen, um mir ein Modell auszudenken, in dem der Handel mit Sammelmünzen über den Status der Liebhaberei hinausgeht. Wer eine wertvolle Münze hat, weiß das. So eine dann anzukaufen und so viel teurer weiter zu verkaufen, dass daraus ein Lebensunterhalt bestritten werden kann, kann eigentlich nur funktionieren, wenn man das mindestens mehrere hunderte Male pro Monat schafft. Genau an der Stelle fehlt mir der Glaube.

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EnnoWarMal  29.12.2016, 21:41
@jsch1964

Das sollte also schon eine gewisse Relevanz haben.

Ich bin seit vielen Jahren Steuerberater und die für mich relevante Quelle ist das Gesetz und nicht irgendein weiterer ahnungsloser Journalist, der aufzustreben versucht.

fehlt es mir einfach an Vorstellungsvermögen

Da kann ich nicht aushelfen, ich halte mich an Fakten und deren Umsetzung ins Steuerrecht.

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Wenn Du nur für Dich selbst Aktien oder Fonds in Deinem eigenen Depot hältst oder handelst, musst Du auch kein Gewerbe dafür anmelden. Insofern ist da meiner Meinung nach ein Denkfehler.

Bitcoins (oder andere) sind außerdem nur dann steuerfrei, wenn sie als privates "Geld" getauscht werden UND(!) sie ein Jahr lang herumgelegen haben. Wenn Du Bitcoins zum Traden/Handeln benutzt, dann sind selbstverständlich Steuern fällig und zwar nach jeder Transaktion, wenn Du das in Deutschland machst.

Wenn Du also Ende 2015 1 Bicoin für 350,- Euro gekauft hast und verkaufst ihn nächste Woche für 950,-, dann ist dieser Gewinn steuerfrei. Wenn Du jede Woche oder sogar täglich an verschiedenen Exchanges Coins hin und her wechselst, dann fallen auf die Gewinne daraus Steuern an - unabhängig davon, ob Du das gewerblich oder privat machst. Dafür braucht Ihr also kein Gewerbe. Falls Ihr auch für andere Menschen handeln wollt: Lasst es. Das ist in Deutschland so starkt reglementiert und reguliert, da seid Ihr ruckzuck mit mindestens einem Bein im Knast. (Für das Vergewaltigen von kleinen Kindern gibt es Bewährung, aber für "unerlaubtes Einlagengeschäft" setzt es hohe Geldstrafen und/oder Gefängnis. Wenn dann noch ein "Verdacht auf Geldwäsche" dazukommt, dann Gute Nacht! Da sieht man die Prioritäten in diesem Land...)

Wenn Du einen Handel für Münzen aufmachst, kann das ein Hobby sein oder auch ein Gewerbe. Da kommt es vor allem auf die wahrscheinlichen Umsätze an.

Du, bzw. Ihr, solltet mal mit einem Steuerberater reden und Euch beraten lassen, was für euch am besten passt. Ich sehe da eher kein Gewerbe, sondern Privatvergnügen, selbst wenn es größere Summen werden sollten. Und dann könnt Ihr für den Münzhandel immer noch ein Gewerbe anmelden.


EnnoWarMal  29.12.2016, 09:19

Wenn Du einen Handel für Münzen aufmachst, kann das ein Hobby sein oder auch ein Gewerbe.

Nein. Handel ist IMMER Gewerbe.

Außer, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, wenn also ausschließlich Verlust gemacht werden soll und wird. Dann ist es kein Gewerbe, aber dafür wäre der Verlust nach § 23 eben auch nur verrechenbar und nicht abziehbar.

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jsch1964  29.12.2016, 19:07
@EnnoWarMal

...auch wenn es umsatzmäßig nicht über den Status der Liebhaberei hinausgeht? (s.u.)

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